Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

152 XII. 
des Ladegewichts, des Absenders und des Empfängers u. s. w., auf dem Geschäftszimmer des 
städtischen Platzaufsehers anzumelden, der die Schiffe in der Reihenfolge der Anmeldung in 
ein Verzeichnis einträgt, dem Schiffer eine Bescheinigung hierüber einhändigt und ihm einen 
Platz anweist. Befindet sich der Platzaufseher nicht auf seinem Geschäftszimmer, so ist er auf 
dem Waldhoflagerplatz aufzusuchen. 
Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist unbedingt Folge zu leisten. 
84. 
Liegen nicht triftige Gründe zu einer Abweichung vor, so werden die Plätze für Anlegen, 
Laden und Löschen der Schiffe oder Lagern von Gütern nach der Reihenfolge der Anmeldungen 
und Eintragungen im Verzeichnis angewiesen. 
85. 
Die Löschung einer Ladung kann verweigert werden, wenn der Frachtführer (Schiffer) 
oder der Empfänger der Ladung mit der Zahlung von Lade“ oder Lagergebühren für ältere 
Sendungen länger als einen Monat — vom Tage der Anforderung an gerechnet — im 
Rückstand ist. Die bezüglichen Quittungen sind dem Platzaufseher auf Verlangen vorzuzeigen. 
86. 
Das Aus= und Einladegeschäft muß ohne Aufenthalt vorgenommen werden. 
Die Frist für das Aus= und Einladen wird dem Schiffsführer auf der Anmeldebescheinigung 
bezeichnet und darin der Beginn des Aus= und Einladens von dem Platzaufseher eingetragen. 
Die Be= und Entladefristen werden nach den Bestimmungen der §§ 29 und 48 des 
Binnenschiffahrtsgesetzes (Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 — Reichsgesetzblatt Seite 369 
und 868) festgesetzt und betragen bei 
Ladungen bis zu 30 000 kg 2 Tage, 
„ „ „50000 kg 3 „ 
» »» 100 000 kg -·... · ..4 » 
und so fort, in Stufen von 50 000 kg je einen Tag mehr für jede höhere Stufe bis zu 
Ladungen von 5000000 ka; von da ab steigt die Be= oder Entladezeit für je 100 000 kg um 
je einen Tag. Bei Ladungen über 1.000.000 kg beträgt die Ladezeit 18 Tage. 
Die Sonntage, die allgemeinen Feiertage, sowie die Tage, an denen wegen zufälliger Um- 
stände, insbesondere wegen Hochwassers, die Be= oder Entladungsarbeiten unterbrochen werden 
müssen, werden hierbei nicht gerechnet. Ist jedoch gegen die Bestimmungen des § 12 dieser 
Verordnung verstoßen worden, so wird für die ganze Zeit das Lagergeld berechnet. 
Für die Arbeitszeit gelten die Bestimmungen des § 15 der Hafenpolizeiordnung Hiernach 
ist das Löschen und Laden der Schiffe und die An= und Abfuhr der Güter innerhalb der 
nachfolgend bestimmten Arbeitszeit vorzunehmen:
	        
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