Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

154 XII. 
zwei Stunden nach Beladen oder Entladen eines Schiffes oder nach Wegschaffen von gelagerten 
Gütern und von den Wegen längstens jeweils abends beseitigt werden. Geschieht dies nicht, 
so werden sie vom städtischen Dienstpersonal als herrenloses Gut gesammelt, auf den städtischen 
Lagerplatz verbracht und dort zugunsten der Stadtgemeinde verwertet. 
12. 
Die Stadtgemeinde übernimmt für die auf dem Waldhoflagerplatz gelagerten Güter keine 
Haftbarkeit. Eine Bewachung durch die Stadtgemeinde findet nicht statt. 
Ein Platz darf nicht länger als 3 Wochen benützt werden; die Gestattung der Lagerung 
ist jederzeit widerruflich. 
Werden die gelagerten Güter nicht innerhalb der angegebenen Zeit und im Falle des 
Widerrufs nicht binnen einer Woche nach Erklärung des Widerrufs weggeschafft, so ist die 
Stadtgemeinde berechtigt, diese Güter auf Kosten des Empfängers zu entfernen und in einem 
Lagerhause oder auf einem geeigneten Lagerplatze niederlegen zu lassen. 
Eignen sich die Güter nicht zur Lagerung in einem Lagerhause oder auf einem Lager- 
platze, so werden sie öffentlich versteigert, und es erhält der Empfänger den Erlös nach Abzug 
der Lagergelder und der sonst erwachsenen Kosten. 
13. 
Für die Zeit der Überschwemmung werden Lagergebühren nicht erhoben, wenn nachgewiesen 
wird, daß die vollständige Räumung der Lagerplätze vor Eintreffen des Hochwassers nicht möglich war. 
8 14. 
Beschwerden gegen Anordnungen des Aufsichtspersonals sind beim Tiefbauamt vorzubringen. 
15. 
Strafanzeigen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sind 
der Großherzoglichen Hafenverwaltung (Hauptzollamt) zur Abwandlung zu übermitteln. 
§ 16. 
Auf Grund der Anmeldungen der Schiffer und Flößer (§ 3) fertigt der Platzaufseher zu 
statistischen Zwecken über jedes Fahrzeug und seine Ladung eine Zählkarte nach vorgeschriebenem 
Muster und übergibt sie dem städtischen Tiefbauamt, das die Zählkarten monatlich an das 
Statistische Landesamt in Karlsruhe einsendet. 
§ 17. 
Vorbehaltlich der Ersatzansprüche wegen Beschädigung werden Ubertretungen dieser Ver- 
ordnung auf Grund des § 155 des Polizeistrafgesetzbuches mit Geld bis zu 100 40 oder 
Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
Karlsruhe, den 21. März 1910. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Dr. von Bayer. 
Druck und Verlag von Malsch ## Vogei in Karlsruhe.
	        
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