154 XII.
zwei Stunden nach Beladen oder Entladen eines Schiffes oder nach Wegschaffen von gelagerten
Gütern und von den Wegen längstens jeweils abends beseitigt werden. Geschieht dies nicht,
so werden sie vom städtischen Dienstpersonal als herrenloses Gut gesammelt, auf den städtischen
Lagerplatz verbracht und dort zugunsten der Stadtgemeinde verwertet.
12.
Die Stadtgemeinde übernimmt für die auf dem Waldhoflagerplatz gelagerten Güter keine
Haftbarkeit. Eine Bewachung durch die Stadtgemeinde findet nicht statt.
Ein Platz darf nicht länger als 3 Wochen benützt werden; die Gestattung der Lagerung
ist jederzeit widerruflich.
Werden die gelagerten Güter nicht innerhalb der angegebenen Zeit und im Falle des
Widerrufs nicht binnen einer Woche nach Erklärung des Widerrufs weggeschafft, so ist die
Stadtgemeinde berechtigt, diese Güter auf Kosten des Empfängers zu entfernen und in einem
Lagerhause oder auf einem geeigneten Lagerplatze niederlegen zu lassen.
Eignen sich die Güter nicht zur Lagerung in einem Lagerhause oder auf einem Lager-
platze, so werden sie öffentlich versteigert, und es erhält der Empfänger den Erlös nach Abzug
der Lagergelder und der sonst erwachsenen Kosten.
13.
Für die Zeit der Überschwemmung werden Lagergebühren nicht erhoben, wenn nachgewiesen
wird, daß die vollständige Räumung der Lagerplätze vor Eintreffen des Hochwassers nicht möglich war.
8 14.
Beschwerden gegen Anordnungen des Aufsichtspersonals sind beim Tiefbauamt vorzubringen.
15.
Strafanzeigen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sind
der Großherzoglichen Hafenverwaltung (Hauptzollamt) zur Abwandlung zu übermitteln.
§ 16.
Auf Grund der Anmeldungen der Schiffer und Flößer (§ 3) fertigt der Platzaufseher zu
statistischen Zwecken über jedes Fahrzeug und seine Ladung eine Zählkarte nach vorgeschriebenem
Muster und übergibt sie dem städtischen Tiefbauamt, das die Zählkarten monatlich an das
Statistische Landesamt in Karlsruhe einsendet.
§ 17.
Vorbehaltlich der Ersatzansprüche wegen Beschädigung werden Ubertretungen dieser Ver-
ordnung auf Grund des § 155 des Polizeistrafgesetzbuches mit Geld bis zu 100 40 oder
Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Karlsruhe, den 21. März 1910.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Dr. von Bayer.
Druck und Verlag von Malsch ## Vogei in Karlsruhe.