Nr. XIII. 155
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 14. April 1910.
Inhalt.
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten: Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend; des Ministeriums
des Innern: Postsendungen der Staatsbehörden betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 29. März 1910.)
Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend.
Auf Grund des Artikels 1, II des Gesetzes, betreffend einige Anderungen von Bestimmungen
über das Postwesen, vom 20. Dezember 1899 (Reichsgesetzblatt Seite 715) hat der Reichs-
kanzler den Geltungsbereich der Ortstaxe auf den Verkehr zwischen den Nachbarorten Rastatt
und Niederbühl vom Tage der Einrichtung einer Postagentur in Niederbühl ab, ausgedehnt.
Karlsruhe, den 29. März 1910.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Marschall.
Dold.
Bekanntmachung.
Postsendungen der Staatsbehörden betreffend.
(Vom 31. März 1910.)
Unter Bezugnahme auf § 15 der Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums der
Finanzen vom 7. Dezember 1904 „Das Versendungswesen der Staatsbehörden betreffend“
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 451) und in Ergänzung des dieser als Anlage 3 bei-
gegebenen Verzeichnisses werden „die Vertrauensmänner des Pflanzenschutzdienstes in Baden“
für berechtigt erklärt, portopflichtige Dienstbriefe unfrankiert mittelst der Post zu versenden
und dabei den Vermerk „Portopflichtige Dienstsache“ anzuwenden.
Karlsruhe, den 31. März 1910.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Glockner. Waßmer.
Duuck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.
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