Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

158 XIV. 
Abänderung der Rheinschiffahrtspolizeiordnung. 
Im § 42 der Rheinschiffahrtspolizeiordnung in der Fassung der Verordnung vom 
10. November 1909 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 Seite 69) erhält der Absatz 2 
Buchstabe h die folgende Fassung: 
(Die Wahrschauer haben die Annäherung aller zu Tal gehenden Fahrzeuge und Flöße 
durch Aufziehen von Flaggen oder Körben den zu Berg fahrenden Fahrzeugen anzukündigen, 
wie folgt): 
„b, bevor ein Schiff von Bingen aus oder im gegenüberliegenden rechtsseitigen 
Fahrwasser stromabwärts fährt, hat der Führer desselben 10 Minuten vorher seine 
Absicht dem Wahrschauer auf dem Mäuseturm durch Aufhissen einer weißen Flagge 
auf halbem Mast zu erkennen zu geben. Er darf erst dann ab= oder weiterfahren, 
wenn hierzu vom Mänseturm aus das Zeichen gegeben ist". 
Duruck und Verlag von Malsch 4& Vogel in Karlsruhn
	        
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