Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

164 XVI. 
11. 
Diese Verordnung findet keine Anwendung 
a. auf Staatsbeamte, wenn und soweit sie bereits durch ihre diensteidlich beschworenen 
Amtspflichten zur Erstattung von Gutachten der betreffenden Art unmittelbar berufen 
sind, wie die Bezirksärzte und Bezirksassistenzärzte; 
. auf öffentliche Schätzer und sonstige nur für einen Gemeindebezirk bestellte Sachver- 
ständige hinsichtlich dieses ihres Geschäftskreises; 
. auf Mitglieder der dem Großherzogtum mit anderen Bundesstaaten gemeinsamen 
Sachverständigenkammern und Sachverständigenvereine. 
Karlsruhe, den 12. April 1910. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
— 
S 
□ 
Kurt Miller. 
Verordnung. 
(Vom 23. April 1910.) 
Entfernung vom Amte und Urlaub der Richter und Notare betreffend. 
Die Verordnung vom 19. Juni 1890, Entfernung vom Amte und Urlaub der Richter, 
der Gerichtsnotare und der Notare betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 317), 
wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 23. April 1910. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
Merk.
	        
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