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Landdampfkesseln vorzunehmen und ist zu untersuchen, ob die Ausführung der Anlage den
Bestimmungen der erteilten Genehmigung entspricht.
II. Nach der letzten Zusammensetzung, aber vor der Einmauerung oder Ummantelung, ist
dem zuständigen Sachverständigen zum Zwecke der Vornahme der Bauprüfung und der Druck-
probe Anzeige zu erstatten; auf den vom Sachverständigen hierfür festgesetzten Zeitpunkt ist
der Kessel in allen seinen Teilen zugänglich und zur Wasserdruckprobe bereit zu halten, auch
hat der Kesselbesitzer die zur Ausführung der Druckprobe erforderlichen Gerätschaften (insbe-
sondere Druckpumpe) und Arbeitshilfe zur Verfügung zu stellen.
III. Dampfkessel, welche in einem anderen deutschen Bundesstaat am Verfertigungsorte
von einem hiermit beauftragten Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverständigen nach
§ 12 Absatz 2 und 3 und § 14 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die An-
legung von Landdampfkesseln oder nach Vornahme einer Ausbesserung in Gemäßheit des § 13
dieser Bestimmungen geprüft und den Vorschriften des § 12 Absatz 5 dieser Bestimmungen
entsprechend abgestempelt worden sind, unterliegen, sobald sie im ganzen nach ihrem Aufstellungs-
ort verschickt werden, auch wenn dieser in einem anderen Bundesstaate belegen ist, einer weiteren
Bauprüfung oder Wasserdruckprobe vor ihrer Einmauerung oder Wiederinbetriebsetzung nur
dann, wenn sie durch den Versand oder aus anderer Veranlassung Beschädigungen erlitten
haben, welche die Wiederholung der Probe geboten erscheinen lassen.
IV. Die Bescheinigungen der in einem anderen deutschen Bundesstaate zur Prüfung des
Baustoffes der Dampfkessel ermächtigten Sachverständigen werden im Großherzogtum anerkannt.
V. Dampfkessel aus dem Auslande müssen nach den Vorschriften in § 12 der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln durch einen in Deutsch-
land zuständigen Sachverständigen geprüft werden. Dabei muß die Ummantelung der Kessel
entfernt werden. Der Nachweis, daß der Banstoff solcher Kessel nach den anerkannten Regeln
der Technik (§ 2 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen) geprüft worden ist, muß durch
Vorlegung der Zeugnisse von Sachverständigen erfolgen, die in den einzelnen Bundesstaaten
als solche anerkannt werden.
VI. Zum Nachweise, daß die Bauprüfung und Druckprobe mit befriedigendem Erfolge
stattgefunden hat, sind von den hierzu ermächtigten Sachverständigen die Niete mit welchen
das Fabrikschild am Kessel befestigt ist, mit dem amtlichen Stempel (Anlage VI dieser Ver-
ordnung) zu versehen. über die erfolgte Bauprüfung und Druckprobe ist je ein Prüfungs-
zeugnis nach dem Muster der Anlagen II und III dieser Verordnung auszustellen, in welchem
der Stempel zum Abdruck zu bringen ist. Ferner hat der Sachverständige, nachdem ihm vom
Unternehmer die Vollendung der genehmigten Dampfkesselanlage angezeigt worden ist, gemäß
§ 12 Ziffer 6 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen zu untersuchen, ob die Anlage
den Bestimmungen der §§ 15 und 16 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen, des § 13
dieser Verordnung und den Bedingungen des Genehmigungsbescheids entspricht. Ergeben sich
bei dieser Untersuchung Anstände, so sind sie dem Unternehmer zum Zwecke der etwa erforder-
lichen Abänderungen und Ergänzungen der Anlage mitzuteilen.