176
##
XVII.
Die Feuerungen und die Kamine der Dampfkessel sollen so eingerichtet sein, daß
die Verbrennung möglichst rauchfrei stattfindet und daß Beschädigungen und erhebliche
Belästigungen der Besitzer und Bewohner von benachbarten Grundstücken durch Ruß,
Rauch, Funkenwerfen und dergleichen tunlichst vermieden werden. In allen Fällen, wo es
mit Rücksicht auf die Lage des Aufstellungsorts und die Verhältnisse der Nachbar-
schaft als angezeigt und nach der Art des Kessels und seiner Zweckbestimmung als
durchführbar erscheint, ist der Unternehmer — auch nachträglich — zur Beseitigung
der Mißstände durch Erhöhung des Kamins, Anwendung rauchverhütender Feuerungs-
einrichtungen und Benützung eines ohne merkliche Rauchentwickelung verbrennenden
Stoffes verpflichtet.
Bewegliche Kessel müssen stets mit einer wirksamen, behördlich anerkannten Ein-
richtung zur Verhütung des Funkenauswurfes versehen sein und einen durch eine
Klappe verschließbaren Aschenfall besitzen.
Soweit die Bauart oder die Betriebsweise des Kessels es gestatten, soll ein
Aschenkasten angebracht werden, der, so lange sich glühender Brennstoff auf dem Roste
befindet, mit Wasser gefüllt zu halten ist.
. Bei feststehenden Dampfkesseln kann der Flansch die für bewegliche Kessel vorgeschriebene
Form (§ 14 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen) erhalten.
Die Aufstellung der Dampfkessel.
13.
Die Aufstellung feststehender Kessel.
I. Bei der Aufstellung feststehender Kessel, wozu auch die an einer Betriebsstätte zu
dauernder Benützung aufgestellten beweglichen Kessel gehören, sind neben den §§ 15 und 16
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen des Bundesrats über die Anlegung von Land-
dampfkesseln noch folgende Vorschriften maßgebend:
Dampfkessel, welche für mehr als sechs Atmosphären Überdruck bestimmt sind, und
solche, bei welchen das Produkt aus der Heizfläche in Quadratmeter und der Dampf-
spannung in Atmosphären Überdruck für einen oder mehrere gleichzeitig im Betrieb be-
findliche Kessel zusammen mehr als dreißig beträgt, sollen in der Regel in besonderen
Kesselhäusern aufgestellt werden, welche den nachstehenden Bedingungen zu entsprechen
haben:
1. Das Dach des Kesselhauses ist tunlichst leicht herzustellen und mit feuersicherem Material
zu decken.
2. Das Kesselhaus muß hell, geräumig und mit wirksamen Lüftungseinrichtungen ver-
sehen sein.