XVII. 177
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Die Türen des Kesselhauses müssen nach außen aufschlagen und so eingerichtet sein,
daß sie sich durch einen leichten Druck von innen öffnen lassen. Wenn nur eine Türe
vorhanden ist, muß sie in unmittelbarer Nähe des Heizerstandes liegen. Ein zweiter,
jederzeit freier Rückzugsweg ist vorzusehen.
Jeder mit dem Kesselhaus in Verbindung stehende Nachbarraum muß einen leicht zu
öffnenden Notausgang haben.
Das Kesselhaus ist von allen nicht zum Kesselbetriebe gehörenden Gegenständen, welche
durch ihre Lage oder die Art der Aufstellung den Betrieb erschweren oder gefährden
können, freizuhalten.
Rohrleitungen sind über der Kesseldecke derart zu verlegen, daß die Bedienung der
sämtlichen dort befindlichen Apparate von einer Seite aus und unbehindert ge-
schehen kann.
Die freien Seiten der Kesselabdeckung sind mit einem Eisengeländer einzufassen. Zur
Besteigung des Kessels ist eine mit Handleisten versehene eiserne Leiter oder Treppe
fest anzubringen.
Brennbare Bauteile müssen von eisernen Kaminen mindestens 0,3 m entfernt bleiben.
An das Kesselmauerwerk anschließend dürfen keine brennbaren Gegenstände gelagert
werden.
.In unmittelbarer Nähe des Kesselraumes muß sich eine Zapfstelle für Trinkwasser
und ein Abort befinden, auch ist dem Heizer eine Wascheinrichtung, ein Kleiderbehälter,
ein Tisch und eine Bank zur Verfügung zu stellen.
II. Bei Kleinkesseln sind nach Lage der Verhältnisse Einschränkungen der unter 1 bis 10
erwähnten Bedingungen zulässig.
III. Im übrigen sind hinsichtlich der Herstellung der Kesselräumlichkeiten, der Feuerungen
und der Kamine, sowie hinsichtlich der den Dampfkesseln von Nachbargrundstücken zu gebenden
Entfernung die Bestimmungen der Landesbauordnung und der ortspolizeilichen Vorschriften
zu beachten.
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8 14.
Die Aufstellung von beweglichen Kesseln.
I. Wird ein beweglicher Dampfkessel zum Zweck des Betriebs in eine Gemeinde oder ab-
gesonderte Gemarkung verbracht, so hat der Kesselbesitzer oder dessen Stellvertreter (insbesondere
auch derjenige, in dessen Betrieb die Kesselbenützung stattfinden soll) noch vor Beginn des Be-
triebs der für die Gemeinde oder Gemarkung zuständigen Ortspolizeibehörde Anzeige zu er-
statten und dabei die Stelle, an welcher, und die voraussichtliche Dauer, für welche der Betrieb
stattfinden soll, sowie den Namen des Kesselbesitzers anzugeben und die Kesselpapiere (Ge-
nehmigungsurkunde und Revisionsbuch) vorzulegen.
Die Ortspolizeibehörde hat sich sofort darüber zu verlässigen, daß sich die Genehmigungs-
urkunde und das Revisionsbuch in Ordnung befinden und, wenn dies nicht zutrifft und die
Popiere ganz oder teilweise fehlen, dem Bezirksamt Anzeige zu erstatten.
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