Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XVII. 177 
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Die Türen des Kesselhauses müssen nach außen aufschlagen und so eingerichtet sein, 
daß sie sich durch einen leichten Druck von innen öffnen lassen. Wenn nur eine Türe 
vorhanden ist, muß sie in unmittelbarer Nähe des Heizerstandes liegen. Ein zweiter, 
jederzeit freier Rückzugsweg ist vorzusehen. 
Jeder mit dem Kesselhaus in Verbindung stehende Nachbarraum muß einen leicht zu 
öffnenden Notausgang haben. 
Das Kesselhaus ist von allen nicht zum Kesselbetriebe gehörenden Gegenständen, welche 
durch ihre Lage oder die Art der Aufstellung den Betrieb erschweren oder gefährden 
können, freizuhalten. 
Rohrleitungen sind über der Kesseldecke derart zu verlegen, daß die Bedienung der 
sämtlichen dort befindlichen Apparate von einer Seite aus und unbehindert ge- 
schehen kann. 
Die freien Seiten der Kesselabdeckung sind mit einem Eisengeländer einzufassen. Zur 
Besteigung des Kessels ist eine mit Handleisten versehene eiserne Leiter oder Treppe 
fest anzubringen. 
Brennbare Bauteile müssen von eisernen Kaminen mindestens 0,3 m entfernt bleiben. 
An das Kesselmauerwerk anschließend dürfen keine brennbaren Gegenstände gelagert 
werden. 
.In unmittelbarer Nähe des Kesselraumes muß sich eine Zapfstelle für Trinkwasser 
und ein Abort befinden, auch ist dem Heizer eine Wascheinrichtung, ein Kleiderbehälter, 
ein Tisch und eine Bank zur Verfügung zu stellen. 
II. Bei Kleinkesseln sind nach Lage der Verhältnisse Einschränkungen der unter 1 bis 10 
erwähnten Bedingungen zulässig. 
III. Im übrigen sind hinsichtlich der Herstellung der Kesselräumlichkeiten, der Feuerungen 
und der Kamine, sowie hinsichtlich der den Dampfkesseln von Nachbargrundstücken zu gebenden 
Entfernung die Bestimmungen der Landesbauordnung und der ortspolizeilichen Vorschriften 
zu beachten. 
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8 14. 
Die Aufstellung von beweglichen Kesseln. 
I. Wird ein beweglicher Dampfkessel zum Zweck des Betriebs in eine Gemeinde oder ab- 
gesonderte Gemarkung verbracht, so hat der Kesselbesitzer oder dessen Stellvertreter (insbesondere 
auch derjenige, in dessen Betrieb die Kesselbenützung stattfinden soll) noch vor Beginn des Be- 
triebs der für die Gemeinde oder Gemarkung zuständigen Ortspolizeibehörde Anzeige zu er- 
statten und dabei die Stelle, an welcher, und die voraussichtliche Dauer, für welche der Betrieb 
stattfinden soll, sowie den Namen des Kesselbesitzers anzugeben und die Kesselpapiere (Ge- 
nehmigungsurkunde und Revisionsbuch) vorzulegen. 
Die Ortspolizeibehörde hat sich sofort darüber zu verlässigen, daß sich die Genehmigungs- 
urkunde und das Revisionsbuch in Ordnung befinden und, wenn dies nicht zutrifft und die 
Popiere ganz oder teilweise fehlen, dem Bezirksamt Anzeige zu erstatten. 
29.
	        
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