Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XVII. 185 
8 24. 
Anordnungen in Folge der Untersuchung. 
I. Uber das Ergebnis der vorgenommenen Untersuchungen und Druckproben gibt der 
Sachverständige dem Kesselbesitzer oder seinem Stellvertreter Nachricht. 
II. Wurden vom Sachverständigen hierbei Mängel wahrgenommen, welche Beseitigung 
erheischen, so ist dem Kesselbesitzer schriftlich (in der Regel durch Eintrag ins Revisionsbuch) 
aufzugeben, die Mängel binnen bestimmter Frist zu beseitigen und dem Sachverständigen über 
das Erfolgte Mitteilung zu machen. Geeigneten Falls hat sich der Sachverständige durch 
Nachschau über die erfolgte Abstellung selbst zu verlässigen oder die Polizeibehörde um Nach- 
schau zu ersuchen. 
III. Sind die Mängel erheblicher Natur oder werden die Mängel ungeachtet der Auf- 
forderung des Sachverständigen innerhalb der von ihm bestimmten Frist nicht abgestellt, so 
hat dieser das Bezirksamt um polizeiliches Einschreiten und geeigneten Falls um Herbeiführung 
strafgerichtlicher Verfolgung anzugehen. 
IV. Lassen die wahrgenommenen Mängel den Eintritt einer Gefahr besorgen, so hat der 
Sachverständige im Falle der Dringlichkeit die sofortige Einstellung des Kesselbetriebs anzu- 
ordnen, im übrigen aber dem Bezirksamt zum Zwecke etwaigen Einschreitens Mitteilung zu 
machen. Im Falle einer derartigen Einstellung darf der Betrieb des Kessels nicht eher wieder 
aufgenommen werden, als bis durch den Sachverständigen die Beseitigung des gefahrdrohenden 
Zustands festgestellt worden ist 
8 25. 
Fortlaufende Kontrolle des Bezirksamts über die Dampfkessel. 
I. Jedes Bezirksamt führt ein Dampfkesselverzeichnis. In das Verzeichnis sind mit fort- 
laufenden Nummern alle feststehenden Dampfkessel, welche im Amtsbezirk zum Betrieb auf- 
gestellt sind, die zum Betriebe im Großherzogtum bestimmten beweglichen Dampfkessel, deren 
Besitzer den Geschäfts= oder Wohnsitz im Amtsbezirk haben, sowie die Schiffsdampfkessel ein- 
zutragen, deren Heimatshafen sich im Amtsbezirke befindet oder deren Besitzer im Amtsbezirke 
ihren Wohnsitz haben. 
II. In das Dampfkesselverzeichnis sind über die erteilte Genehmigung, die Prüfung und 
Abnahme, die inneren und äußeren Untersuchungen, die Wasserdruckproben sowie über die ein 
polizeiliches Einschreiten erfordernden Mängel Einträge zu machen. 
III. Das Bezirksamt führt auf Grund des Dampfkesselverzeichnisses eine fortlaufende 
Aufsicht darüber, daß die Untersuchungen der darin aufgeführten Dampfkessel in den vor- 
geschriebenen Zeiträumen vorgenommen und die ein polizeiliches Einschreiten erfordernden 
Mängel abgestellt werden. 
IV. Ist die Wirksamkeit einer Genehmigung durch Zeitablauf (§ 49 der Gewerbeordnung) 
oder dadurch erloschen, daß der Kessel vom Besitzer endgiltig außer Betrieb gesetzt wird (was 
insbesondere bei feststehenden Kesseln mit deren Entfernung aus der Betriebsstätte, für welche 
die Genehmigung erteilt ist, eintritt), so ist der Kessel im Verzeichnis zu streichen. Bei be- 
80.
	        
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