Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

192 XVII. 
Anlage II. 
Bescheinigung 
die Bauprüfung eines Dampfkessels. 
Der mit nachstehenden Angaben auf dem Fabritschilde bezeichnete Dampfkessel: 
festgesetzte höchste Dampfspannun:= Atmosphären Uberdruck, 
Name und Wohnort des Fabrikanten: 
laufende —— — 
Jahr der Anfertigung; — 
Mindestabstand des fesgeseten nicdrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der 
Feuerzüge in Millimetrr-. 
  
ist nach § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von 
Dampfkesseln vom 17. Dezember 1908 der Bauprüfung unterzogen worden. 
Dabei ist folgendes festgestellt: 
1. Die Ausführung des Kesselkörpers stimmt mit der — zur Genehmigungsurkunde, 
vom gehörigen — beigehefteten Zeichnung überein 
ausgenommen 
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die Prüfung der Beschaffenheit des Kesselkörpers ergab 
S 
3. das zu den Wandungen des Kessels verarbeitete Material ist lant beifolgende 
Zeugnisse geprüft worden. 
4. der festgesetzte niedrigste Wasserstand ist nach § 8 an der Kesselwandung durch eine 
feste Strichmarke von etwa 30 mm Länge, die von den Buchstaben N. W. begrenzt 
wird, dauernd kenntlich gemacht. 
(Zusatz für ernent zu genehmigende Dampffkessel.) 
Der Kessel erscheint hiernach und gemäß § 12 Absatz 2 der allgemeinen polizeilichen Bestim- 
mungen über die Anlegung von Kesseln vom 17. Dezember 1908, 
sofern er der Wasserdruckprobe mit befriedigendem Erfolg widersteht, zur erneuten Genehmigung 
mit.Atmosphären Überdruck geeignet. 
(Ort und Datum) 
(Unierschrift).
	        
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