Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

200 XVIII. 
In Hinterlegungssachen steht die Vertretung des Fiskus als Prozeßpartei in Rechts- 
streitigkeiten vor den Gerichten der Aufsichtsbehörde, im übrigen der Hinterlegungsstelle zu. 
( 
Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes wird die nach den bestehenden Vorschriften 
begründete Zuständigkeit der Gerichte und anderer Behörden, zwischen den Beteiligten über die 
Berechtigung oder die Verpflichtung zur Hinterlegung und über den Anspruch auf Herausgabe 
zu entscheiden, sowie den Beteiligten gegenüber eine Hinterlegung oder die Herausgabe an- 
zuordnen, nicht berührt. 
II. Rechtswirkungen der öffentlichen Hinterlegung. 
§ 5. 
Hinterlegtes Geld geht in das Eigentum des Staates über. Nach Wegfall des Hinter- 
legungsgrundes ist die Staatskasse verpflichtet, dem Empfangsberechtigten das hinterlegte Kapital 
samt Zinsen herauszuzahlen. Diese Verpflichtung bildet einen Teil der schwebenden Staatsschuld. 
86. 
Hinterlegte Geldbeträge werden verzinst, insoweit sie durch 10 teilbar und die Zinsen 
für mindestens 3 Monate zu berechnen sind. 
Der Zinsfuß wird durch landesherrliche Verordnung bestimmt. Zinsen werden nicht 
verzinst. Die Verzinsung beginnt mit Ablauf des Monats, in welchem hinterlegt, und endigt 
mit Beginn des Monats, in welchem die Herausgabe verfügt wird. 
Die Verzinsung wird nach 10 Jahren, vom Beginn der Verzinsung gerechnet, eingestellt. 
Wenn ein Beteiligter die Weiterverzinsung beantragt — was frühestens im letzten Monate 
der 10 Jahre zulässig ist — und dabei nachweist, daß die Veranlassung zur Hinterlegung noch 
fortdauert, so beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag einkam, eine neue Verzinsung. 
87. 
Hinterlegte Wertpapiere und Kostbarkeiten werden für die Beteiligten aufbewahrt und 
nach Wegfall des Hinterlegungsgrundes dem Empfangsberechtigten herausgegeben. 
Für die sorgfältige Aufbewahrung haftet der Staat dem Hinterleger und dem Empfangs- 
berechtigten wie ein Verwahrer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei entgeltlicher Ver- 
wahrung; er vertritt Vorsatz und Fahrlässigkeit der mit der Verwahrung betrauten Beamten. 
88. 
Im übrigen haftet der Staat für den Schaden, den die staatlichen Behörden und Beamten 
in Hinterlegungssachen durch Verletzung ihrer Amtspflicht verursachen, den Beteiligten nach 
Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1, 4 und 6 des Gesetzes vom 17. Juni 1899, die Aus- 
führung des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend. Eine verwaltungsgerichtliche Vorentscheidung 
findet nicht statt.
	        
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