200 XVIII.
In Hinterlegungssachen steht die Vertretung des Fiskus als Prozeßpartei in Rechts-
streitigkeiten vor den Gerichten der Aufsichtsbehörde, im übrigen der Hinterlegungsstelle zu.
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Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes wird die nach den bestehenden Vorschriften
begründete Zuständigkeit der Gerichte und anderer Behörden, zwischen den Beteiligten über die
Berechtigung oder die Verpflichtung zur Hinterlegung und über den Anspruch auf Herausgabe
zu entscheiden, sowie den Beteiligten gegenüber eine Hinterlegung oder die Herausgabe an-
zuordnen, nicht berührt.
II. Rechtswirkungen der öffentlichen Hinterlegung.
§ 5.
Hinterlegtes Geld geht in das Eigentum des Staates über. Nach Wegfall des Hinter-
legungsgrundes ist die Staatskasse verpflichtet, dem Empfangsberechtigten das hinterlegte Kapital
samt Zinsen herauszuzahlen. Diese Verpflichtung bildet einen Teil der schwebenden Staatsschuld.
86.
Hinterlegte Geldbeträge werden verzinst, insoweit sie durch 10 teilbar und die Zinsen
für mindestens 3 Monate zu berechnen sind.
Der Zinsfuß wird durch landesherrliche Verordnung bestimmt. Zinsen werden nicht
verzinst. Die Verzinsung beginnt mit Ablauf des Monats, in welchem hinterlegt, und endigt
mit Beginn des Monats, in welchem die Herausgabe verfügt wird.
Die Verzinsung wird nach 10 Jahren, vom Beginn der Verzinsung gerechnet, eingestellt.
Wenn ein Beteiligter die Weiterverzinsung beantragt — was frühestens im letzten Monate
der 10 Jahre zulässig ist — und dabei nachweist, daß die Veranlassung zur Hinterlegung noch
fortdauert, so beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag einkam, eine neue Verzinsung.
87.
Hinterlegte Wertpapiere und Kostbarkeiten werden für die Beteiligten aufbewahrt und
nach Wegfall des Hinterlegungsgrundes dem Empfangsberechtigten herausgegeben.
Für die sorgfältige Aufbewahrung haftet der Staat dem Hinterleger und dem Empfangs-
berechtigten wie ein Verwahrer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei entgeltlicher Ver-
wahrung; er vertritt Vorsatz und Fahrlässigkeit der mit der Verwahrung betrauten Beamten.
88.
Im übrigen haftet der Staat für den Schaden, den die staatlichen Behörden und Beamten
in Hinterlegungssachen durch Verletzung ihrer Amtspflicht verursachen, den Beteiligten nach
Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1, 4 und 6 des Gesetzes vom 17. Juni 1899, die Aus-
führung des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend. Eine verwaltungsgerichtliche Vorentscheidung
findet nicht statt.