Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

206 XVIII. 
War die Hinterlegung durch ein gerichtliches Verfahren veranlaßt, so kann der Antrag 
auch mündlich zu Protokoll des Gerichtsschreibers, war sie durch ein notarielles Verfahren 
veranlaßt, mündlich zu Protokoll des Notariats angebracht werden. 
8 30. 
Eines besonderen Antrags bei der Hinterlegungsstelle bedarf es nicht, wenn in dem Ver— 
fahren nach § 109 (§ 943 Absatz 2) und § 715 der Zivilprozeßordnung bei Gericht bean- 
tragt worden ist, die Rückgabe einer durch Hinterlegung geleisteten Sicherheit anzuordnen. 
Sobald in diesen Fällen das Gericht die Rückgabe rechtskräftig angeordnet oder die Gegen- 
partei bei Gericht ihre Einwilligung in die Rückgabe erklärt hat, benachrichtigt der Gerichts- 
schreiber hiervon die Hinterlegungsstelle von Amts wegen. 
31. 
Auch soweit für die in § 4 bezeichneten Behörden keine besonderen Verfahrensvorschriften 
zur Erleichterung der Rückerlangung freigewordener Sicherheiten bestehen, sollen diese Behörden 
nach Wegfall des Hinterlegungsgrundes den Beteiligten sowie der Hinterlegungsstelle behilflich 
sein, die hinterlegten Sachen auf kürzestem Wege wieder in Verkehr und in den Besitz der 
Empfangsberechtigten zu bringen. Sie sollen insbesondere 
1. den Beteiligten auf Antrag beurkunden, daß der Herausgabe kein der Behörde 
bekanntes Hindernis entgegenstehe; 
2. die Hinterlegungsstelle auch von Amts wegen benachrichtigen, sobald sie den Beteiligten 
gegenüber die Rückgabe einer hinterlegten Sache angeordnet haben; 
3. in diesen Beurkundungen oder Benachrichtigungen die ihnen amtlich bekannten Tat- 
sachen, von deren Nachweis die Herausgabe an eine bestimmte Person abhängt, 
angeben und aus ihren Akten belegen. 
8 32. 
über die Herausgabe eutscheidet die Hinterlegungsstelle auf Grund der ihr von dem 
Antragsteller vorgelegten oder von der zuständigen Behörde von Amts wegen mitgeteilten 
schriftlichen Nachweisungen. 
Erachtet sie die Nachweise für unvollständig, so hat sie durch Zwischenverfügung dem An— 
tragsteller die noch fehlenden und von ihm nachzubringenden Belege bestimmt zu bezeichnen. 
Die Hinterlegungsstelle ist aber auch befugt, fehlende Nachweisungen auf Kosten des 
Antragstellers von Amts wegen durch Ersuchen der zuständigen Behörde oder durch Erhebung 
der Erklärung einzelner Beteiligter beizuschaffen; der Antragsteller ist hiervon zu benachrichtigen. 
Die Entscheidung über die Herausgabe ist dem Antragsteller sofort bekannt zu geben und 
im Falle der Ablehnung zu begründen. 
Wird die Herausgabe verfügt, so ist der Antragsteller zugleich über die Art ihres Voll- 
zugs (§ 36) zu verständigen.
	        
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