Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XVIII. 213 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 2. Mai 1910.) 
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: 
Der Absatz 2 des § 12 Unserer Verordnung vom 10. Oktober 1906, die Vorbereitung 
zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach betreffend, erhält folgenden Zusatz: 
„Nach dem Ermessen dieses Ministeriums können auch die für den Staatsdienst nicht 
angenommenen Baumeister zu Regierungsbaumeistern ernannt und zur Führung des Titels 
„Regierungsbaumeister a. D. (außer Dienst)“ nach ihrem Ausscheiden aus dem staatlichen 
Dienste ermächtigt werden.“ 
Gegeben zu Karlsruhe, den 2. Mai 1910. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
Göller. 
Druck und Verlag von Malsch & DVog in Karlsruhe.
	        
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