Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

222 XX. 
Artikel 25. 
Verjährung der Strafverfolgung. 
Die Strafverfolgung verjährt in den Fällen des Artikel 23 in fünf Jahren, in den Fällen 
des Artikel 24 in einem Jahr. 
Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf der für Stenererklärungen und Anmeldungen 
gesetzlich bestimmten Fristen und bei wahrheitswidrigen Angaben mit dem Tag ihrer Abgabe." 
Artikel la. 
1. Artikel 3 des Einkommensteuergesetzes betreffend „Steuerbares Einkommen" erhält 
folgenden zweiten Absatz: 
„Abzugsfähig sind ferner die Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Invalidenversicherungs-, 
Witwen-, Waisen= und Pensionskassen, die von Steuerpflichtigen auf Grund einer im 
Gesetz oder im Arbeits= oder Dienstvertrag begründeten Verpflichtung entrichtet werden, 
jedoch nur dann, wenn ihr steuerbares Einkommen nach Abzug auch dieser Beträge 
sich auf weniger als 2000 berechnet.“ 
2. Ju Artikel 3 Absatz 2, jetzt Absatz 3, ist statt „Artikel 5 A II“" zu setzen: 
„Artikel 5 B 1“. 
3. Hinter Artikel 21 des Einkommensteuergesetzes ist als neuer Artikel 21 
einzuschalten: 
„Steuerermäßigungen. 
Bei Steuerpflichtigen, deren steuerbares Einkommen den Betrag von 3000 
jährlich nicht erreicht, kann der Schatzungsrat mit Zustimmung des Steuerkommissärs 
auf Ansuchen besondere, die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende Ver- 
hältnisse — sofern sie nicht schon ohnedies auf die Höhe des steuerbaren Einkommens 
von Einfluß sind — in der Weise berücksichtigen, daß er die Steueranlage um höchstens 
2 Steuerstufen ermäßigt oder, falls der Pflichtige hiernach in keine Steuerstufe mehr 
einzureihen ist, gänzliche Steuerfreiheit gewährt. 
Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich in Betracht: außergewöhnliche Be- 
lastung durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Verpflichtung zum Unterhalt 
mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle. 
Diese Vorschriften finden auf die nach Artikel 5 B l Stenerpflichtigen keine 
Anwendung."“ 
Artikel ll. 
Das Vermögenssteuergesetz vom 28. September 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 421) wird wie folgt geändert: 
1. § 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„Unter welchen Voraussetzungen ein Gewerbe (lit. b.) als im Großherzogtum betrieben gilt, 
ist nach § 3 des Doppelsteuergesetzes zu beurteilen."“
	        
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