Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

232 XX. 
Artikel 12. 
Für die Steueranlage maßgebendes Jahreseinkommen. 
Die Grundlage für die Veranlagung zur Einkommensteuer bildet das stenerbare Jahres- 
einkommen des Pflichtigen und zwar in den Fällen des Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 15 
nach dem Stande seiner Einkommensverhältuisse an dem Tage, mit dem die Steuerpflicht beginnt, 
im übrigen nach deren Stande am 1. April des Jahres, in welchem er zur Abgabe einer 
Stenererklärung verpflichtet ist. 
Bei Bemessung des Einkommens nach dem Stande der Einkommensverhältnisse an einem 
bestimmten Tage sind feststehende Bezüge nach ihrem dem Stande am maßgebenden Tage 
entsprechenden Jahresbetrag, wandelbare Bezüge nach dem tatsächlichen Ergebnis des letzten 
Kalender= oder Geschäftsjahrs, sofern sie aber noch nicht ein Jahr lang fließen, nach dem 
mutmaßlichen Ergebnis des laufenden Jahres in Ansatz zu bringen. 
In Naturalien oder Nutzungen bestehende Einkommensteile sind nach mittleren Ortspreisen 
zu Geld anzuschlagen. Der nicht in Geld bestehende Lohn der Dienstboten darf übrigens 
nicht höher als zu 200 4 jährlich angenommen werden. 
Bei Lotterieanlehenslosen werden als steuerbares Zinserträgnis ohne Rücksicht darauf, ob 
vor der Prämienzahlung ein jährlicher Zins entrichtet wird oder nicht, 5 Prozent des Nenn- 
werts der Lose angenommen. Bei unverzinslichen Kaufschillingszielern, diskontierten Wechseln 
und anderen unverzinslichen Kapitalforderungen, in welchen Zinsen mitbegriffen sind, sowie 
bei Zeitreuten, Annuitäten und anderen Forderungen, bei welchen mit den Zinsen auch Kapital- 
teile bezogen werden, sind ohne Rücksicht auf den Verfalltermin 4 Prozent des Neunwerts 
der jeweils ausstehenden Forderungen als steuerbares Zinserträgnis anzunehmen, insoweit 
dieser Betrag den durchschnittlich auf ein Jahr entfallenden Bezug nicht übersteigt. 
Bei Veranschlagung der Schuldzinsen und Lasten kommen die Bestimmungen dieses Artikels 
gleichfalls zur Anwendung. 
Als Einkommen aus Waldbesitz und Forstwirtschaft gelten bei denjenigen Waldungen, 
welche nicht auf Grund eines Forsteinrichtungswerks nachhaltig bewirtschaftet werden, ohne 
Rücksicht auf das in jedem Jahre tatsächlich erzielte Einkommen 3 Prozent des Vermögens- 
steuerwerts der Waldstücke. 
Das Einkommen aus gewerblichen Unternehmungen, die Geschäftsbücher führen, ist jeden- 
falls nicht niedriger zu bemessen, als sich solches nach den für das maßgebende Jahr (Ab- 
satz 2) aufgestellten Inventuren und Bilanzen einschließlich der Gewinn= und Verlustrechnungen 
berechnet, vorausgesetzt, daß nicht inzwischen eine mit einer Verminderung des Betriebs= und 
Anlagekapitals verknüpfte Einschränkung des Geschäftsbetriebs stattgefunden hat. 
Artikel 13. 
Aufgehoben.
	        
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