Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XX. 235 
Artikel 19. 
Anmelde= und Stenerpflicht der Erben. 
Nach dem Tode eines Pflichtigen, der infolge unterbliebener oder unrichtiger Steuer- 
erklärung zu wenig an Einkommensteuer entrichtet hat, sind die Erben sowie die Witwe des 
Erblassers als solche oder die Vertreter dieser Personen (Artikel 16) verpflichtet, innerhalb 
6 Monaten, vom Tode des Erblassers an gerechnet, bei dem Steuerkommissär des Bezirks die 
zu wenig entrichteten Steuerbeträge, soweit solche nicht am Todestage des Erblassers verjährt 
sind, anzumelden und das Doppelte derselben zu erlegen. 
Die Erben sind zur Bezahlung dieses Nachtrags nach Verhältnis ihrer Erbteile verpflichtet, 
haften jedoch für die Beibringlichkeit des ganzen Steuernachtrags bis zum Betrage ihres Erb- 
teils samtverbindlich. Ist der Nachtrag von den Erben nicht beizubringen, so haftet die Witwe 
für dessen Entrichtung auch mit ihrem Anteil am Gesamtgut und — soweit er Stener betrifft, 
für deren Entrichtung sie nach Artikel 4 Absatz 2 samtverbindlich haftbar ist, — auch mit 
ihrem eingebrachten Gute und mit ihrem Vorbehaltsgute. In gleicher Weise haftet im Falle 
einer Fortsetzung der Gütergemeinschaft auch deren Gesamtgut. Ist durch den Tod eines über- 
lebenden Ehegatten eine fortgesetzte Gütergemeinschaft beendigt worden, so haftet für den 
etwaigen Steuernachtrag auch der Anteil der Abkömmlinge am Gesamtgute. 
Bei der Ermittelung der nach Absatz 1 steuerbaren Beträge ist, soweit es sich um die 
nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 4 steuerpflichtigen Bezüge handelt, der am Todestage vorhandene 
Stand der Renten, insoweit er den zuletzt versteuerten oder nach der zuletzt abgegebenen Steuer- 
erklärung zu versteuernden Stand übersteigt, für den ganzen rückliegenden Zeitraum der Ver- 
jährungsfrist der Nachtragsberechnung zugrunde zu legen, falls nicht während dieses Zeitraums 
ein höherer oder niedrigerer Stand aus bekannten Tatsachen sich ergibt oder ein niedrigerer 
Stand durch die Erben beziehungsweise die Witwe nachgewiesen wird. 
Der Steuernachtrag verjährt in fünf Jahren vom Tode des Erblassers an. 
Artikel 20. 
Anmeldung von Hilfspersonen. 
Wer Hilfspersonen in anderer Weise als lediglich in seinem Haushalt oder beim Betriebe 
der Landwirtschaft gegen Entgelt beschäftigt, hat alljährlich innerhalb einer vom Steuerkommissär 
festzusetzenden Frist auf einem bestimmten Formular sämtliche von ihm zur Zeit der Aus- 
füllung des Formulars beschäftigten derartigen Personen mit Angabe der Lohn= und Gehalts- 
bezüge und sonstigen Vergütungen jeder Art zu bezeichnen. 
Gewerbsmäßige Unternehmer von Bauausführungen haben solche Anzeigen bei Beginn 
jeder Unternehmung und sodann je auf Beginn der Kalenderquartale zu machen, sofern nicht 
die erste Anzeige im letzten Monate vor Beginn eines Kalenderquartals erstattet wurde. 
36.
	        
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