Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XX. 245 
84. 
1. Das stenerbare Einkommen aus Gewerbsunternehmungen, welche die fabrik= oder hand- 
werksmäßige Herstellung von Gegenständen auf Bestellung oder zum Verkauf bezwecken, sowie # 
aus Handelsunternehmungen, die sich mit dem Ankauf und Wiederverkauf von Waren be- 
fassen, besteht: 
in dem Erlös (Verkaufspreis) für die im Laufe des Jahres verkauften oder an den Be- 
steller abgelieferten Waren und Ergeugnisse, sowie in dem Geldwert der etwa vom Stener- 
pflichtigen für den eigenen Bedarf verwendeten Waren und Erzeugnisse nach Abzug ihres 
Selbstkostenpreises und in den sonstigen Einnahmen aus dem Geschäft. Als Selbstkostenpreis 
gelten — soweit auf die verkauften oder abgelieferten und selbstoerbrauchten Waren und Er- 
zeugnise entfallend — nachstehende Auslagen: 
.Kosten des laufenden Betriebes, so namentlich die Anschaffungskosten (Ankaufspreis 
nebst Bezugskosten) der Roh= und Hilfsstoffe und der angekauften Waren; der Auf- 
wand für Arbeitslöhne, Gehalte und freie Verköstigung der Gehilfen und Angestellten, 
für deren Kranken-, Unfall= und Invalidenversicherung, für den Unterhalt der im 
Geschäftsbetrieb mitarbeitenden Familienangehörigen, soweit solcher nach Artikel 3 des 
Gesetzes und § 9 dieser Verordnung abzugsfähig ist, für den Absatz, für Reisende, 
für Inserate, für Pacht= und Mietzinsen der zum Gewerbe benützten gepachteten 
und gemieteten Grundstücke, Gebäude, Betriebseinrichtungen und Gerätschaften; 
der Aufwand für den Unterhalt der im Geschäft verwendeten Tiere; die Zinsen für 
laufende Geschäfts= und für Kontokorreutschulden; 
b. die notwendigen Unterhaltungskosten des stehenden Betriebskapitals, so namentlich der 
zum Gewerbebetrieb benützten Gebände, der Maschinen, Gerätschaften und sonstigen 
Geschäftseinrichtungen; 
. der Aufwand für solche Neuanschaffungen von Geschäftseinrichtungen und Gerätschaften 
von kürzerer Dauer, die lediglich zur Wiederergänzung der durch den Betrieb abgängig 
gewordenen Gegenstände dienen; bei Betriebseinrichtungen von längerer Dauer aber, 
wie z. B. bei Gebänden und Maschinen — sofern sie nicht gemietet sind — der Wert 
der jährlichen Abnützung; dagegen eignen sich Verwendungen zur Geschäftserweiterung, 
zur Gründung und Verstärkung von geschäftlichen Reserve= und Erneuerungsfonds und 
zu sonstigen Kapitalaunlagen oder Kapitalabtragungen nicht zum Abzug:; 
— 
2 
d. die durch Zehrung, Schwand usw. entstehenden Abgänge an den Warenvorräten, 
Roh= und Hilfsstoffen, sowie der in dem maßgebenden Jahr unbeibringlich gewordenen 
Aktivausstände; 
. Versicherungskosten für die dem Geschäftsbetrieb dienenden Gebäude, Einrichtungen 
und Vorräte; 
k. die von den Vermögenssteuerwerten der zum Gewerbebetrieb verwendeten Grundstücke 
und Gebäude und des gewerblichen Betriebsvermögens zu zahlende Gemeindenmlage 
und Ortskirchensteuer, sowie die sonstigen mit dem Gewerbebetrieb in Zusammenhang 
Zu Arlikel 2 
Ziffer 2 unb 
Artikel 3 des 
Gesetzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.