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Doppelbesteuerungen, so kann deren Steueranlage gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes
besonders geregelt werden.
6. Reichsausländer, die einen Wohnsitz im Sinne des Absatz 1 im Großherzogtum haben
oder sich daselbst zur Ausübung einer auf Gewinn gerichteten Tätigkeit aufhalten, sind wie
Landesangehörige mit ihrem gesamten Einkommen steuerpflichtig, einerlei, ob sie in ihrem
Heimatsstaate oder sonstwo noch einen weiteren Wohnsitz haben oder anderwärts besteuert sind.
Das Gleiche gilt für Reichsausländer, die sich mindestens ein Jahr unnnterbrochen im Groß-
herzogtum aufhalten; als eine Unterbrechung des Aufenthalts gilt eine vorübergehende Ent-
fernung von kurzer Dauer aus dem Großherzogtum dann nicht, wenn sie unter Umständen
erfolgt, die auf die Absicht der Fortsetzung des Aufenthalts im Großherzogtum schließen lassen.
Entstehen unbillige Doppelbesteuerungen, so kann die Steueranlage eines solchen Reichsausländers
gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes besonders geregelt werden.
7. Badische Beamte, die im Reichsausland ihren dienstlichen und zugleich auch ihren tat-
sächlichen Wohnsitz haben, sind im Großherzogtum nach Artikel 5 B 1 steuerpflichtig; desgleichen
badische Ruhegehaltsempfänger und Hinterbliebene badischer Beamten, die ihren Wohnsitz im
Reichsausland haben.
8. Wer nach Artikel 5 N I des Gesetzes und nach den vorstehenden Vorschriften mit seinem
gesamten Einkommen steuerpflichtig ist, hat — soweit nicht die Ausnahmen des Artikel 6
des Gesetzes zutreffen — seine gesamten Einkünfte, also auch die aus der Kasse eines andern
deutschen Bundesstaates oder eines reichsausländischen Staates fließenden Bezüge (Gehalte,
Ruhegehalte, Hinterbliebenenbezüge usw.) zu versteuern.
12.
Zu Artikel 51 1. Unter dem Ausdruck „Einkommen aus Grundbesitz“ ist das in Geld, Geldeswert und
dnie Selbstbenützung bestehende Einkommen aus sämtlichen in Artikel 2 Ziffer 1 des Gesetzes auf-
Gesetzes. geführten Einkommensquellen zu verstehen. Zu dem nach Artikel 5 B stenerbaren Einkommen
gehört daher insbesondere auch dasjenige Einkommen, das aus land= oder forstwirtschaftlichem
Betrieb auf im Großherzogtum gelegenem Grundbesitz gewonnen wird und zwar ohne Rücksicht
darauf, ob der Betrieb auf eigentümlichen oder zur Nutznießung überlassenen oder auf gepach-
teten Grundstücken stattfindet.
2. Die Frage, ob ein stehendes Gewerbe im Großherzogtum betrieben wird oder nicht,
ist einerlei ob es sich um reichsinländische oder reichsausländische Unternehmen handelt
— mZach § 3 des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 zu beurteilen. Hiernach ist nicht
entscheidend, wo die einzelnen gewerblichen Tätigkeitsakte vorgenommen werden, sondern wo
der Mittelpunkt der Unternehmung oder eines örtlich begrenzten Teils davon ist. Ein solcher
Mittelpunkt ist stets da anzunehmen, wo eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Ge-
werbes unterhalten wird. Betriebsstätte ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die
der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient. Außer dem Hauptsitz eines
Betriebs gelten hiernach als Betriebsstätten auch Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten,
Ein= und Verkaufsstellen, Niederlagen, Kontore und sonstige zur Anusübung des Gewerbes