Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Zu Artikel 5 
und 22 des 
Gesetzes. 
Zu Artikel 6 
des Gesehes. 
256 XX. 
4. Die nach Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes von den Erben zu versteuernden Erträgnisse 
einer ungeteilten Erbmasse sind von diesen, sobald der Stand der Verlassenschaftsverhandlungen 
es ermöglicht, zur Versteuerung zu bringen. Ist der Erbe bei dem nächsten Ab= und Zuschreiben 
noch nicht in der Lage, den Betrag seines Anteils an den Erträgnissen der Erbmasse anzugeben, 
weil die Nachlaßverhandlungen noch nicht so weit fortgeführt sind, so hat er, sobald der Stand 
dieser Verhandlungen es gestattet, eine berichtigte Steuererklärung alsbald nachträglich abzugeben 
oder, wenn seit dem Todestag des Erblassers mehrere Jahre verflossen sind, für jedes dieser 
Jahre eine richtig gestellte Steuererklärung einzureichen. Er hat hierbei von dem Gesichts- 
punkt auszugehen, als ob ihm die Reinerträgnisse aus seinem Erbteile vom Todestag des 
Erblassers an zugeflossen wären. Vermächtnisnehmer fruchttragender Sachen oder Rechte haben 
in gleicher Weise zu verfahren. 
15. 
Unter dem Ausdruck „Gehalt“ im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung ist auch 
Besoldung und feste Vergütung der nicht etatmäßigen Beamten, sowie in Geschäftsgebühren, 
Zählgeldern, ständigen Tagesgebühren bestehendes Einkommen und unter dem Ausdrucke „Pension"“ 
auch Ruhegehalt und Unterstützungsgehalt (§ 2 Absatz 6 dieser Verordnung) verstanden. 
8 16. 
1. Untere Militärbeamte gehören nicht zu den in Artikel 6 Ziffer 3 und 4 des Gesetzes 
genannten Personen des Unteroffizier= und Gemeinenstandes; weder ihre Dienstbezüge — außer 
im Falle der Mobilmachung — noch ihre Pensionsbezüge sind daher vom Beizug zur Ein- 
kommensteuer befreit. 
2. Steuerfrei ist nur das Militäreinkommen der Unteroffiziere und Gemeinen (Artikel 6 
Ziffer 3 des Gesetzes); als solches ist auch anzusehen das Diensteinkommen derjenigen Offiziere, 
die das im Etat für Unteroffiziere oder Gemeine ausgeworfene Diensteinkommen beziehen; ferner 
das Einkommen der zu Probedienstleistungen bei Zivilbehörden kommandierten aktiven Unter- 
offiziere der Armee und zwar auch hinsichtlich des von der Zivilbehörde geleisteten Beitrags. 
3. Wie die Militärpensionen der Militärpersonen aus der Klasse der Unteroffiziere und 
Gemeinen, sind auch die den Hinterbliebenen dieser Personen nach reichsgesetzlichen Vorschriften 
und aus der badischen Militär-Witwenkasse zustehenden Bezüge zu behandeln. 
4. Auf Grund reichsgesetzlicher Vorschriften sind auch die den Angehörigen des Reichs- 
heeres, der Kaiserlichen Marine und Schutztruppen zustehenden Verstümmelungszulagen, Kriegs- 
zulagen, Alterszulagen, Pensionserhöhungen und Tropenzulagen steuerfrei zu lassen und 
ebenso die den Hinterbliebenen von Kriegsteilnehmern — soweit sie nicht schon nach Absatz 3 
befreit sind — verwilligten Zuschüsse im Sinne von §§ 19 und 20 des Reichsgesetzes vom 
31. Mai 1901. 
5. Die aus einer österreichischen Staatskasse (Kronkasse, Hofkasse, Landkasse) zahlbaren 
Besoldungen, Pensionen und Wartegelder sind auf Grund des Staatsvertrags vom 7. No- 
vember 1908 im Großherzogtum nicht einkommensteuerpflichtig.
	        
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