Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XX. 257 
6. Die zur Vermeidung unbilliger Doppelbestenerungen in Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes 
vorgesehene Sonderregelung der Steueranlagen einzelner Pflichtiger wird in der Regel nur 
auf deren Antrag vorgenommen. Solche Gesuche sind von den Stenerkommissären durch Ver- 
mittelung der Zoll= und Steuerdirektion dem Finanzministerium vorzulegen. 
* 17. 
I. 1. Wenn eine Person erstmals oder erstmals wieder im Großherzogtum — in den Zu Auitkel 8.9 
Fällen des Artikel 15 des Gesetzes in einer Gemarkung — einkommensteuerpflichtig wird, und 12 noflkv0 
des Gesetzes 
so ist ihr steuerbares Einkommen nach dessen Stand am Tage des Beginns der Steuer— elebe 
pflicht zu bemessen. Die Steuer ist hiernach anzusetzen für die Zeit vom Beginn der Stener- 
pflicht bis zum Ende des laufenden Jahres und, falls das Ab= und Zuschreiben im laufenden 
Jahre schon vorüber ist, auch noch bis zum Ende des folgenden Jahres. War die Steuerpflicht 
zur Zeit der Steuerveranlagung schon wieder beendigt, so erstreckt sich der Steueransatz auf 
die Zeit vom Beginn bis zum Erlöschen der Steuerpflicht; ebenso ist zu verfahren, wenn schon 
zur Zeit der Veranlagung der spätere Zeitpunkt des Erlöschens der Steuerpflicht mit ziemlicher 
Sicherheit feststeht. 
2. Ist ein Steuerpflichtiger insbesondere infolge eines Wohnsitzwechsels in einer andern 
Gemarkung als seither zu veranlagen (Artikel 10 des Gesetzes), so hat dies — mit Ausnahme 
der Fälle des Artikel 15 des Gesetzes — ein Erlöschen und den Wiederbeginn seiner Steuer- 
pflicht nicht zur Folge; seine Steueranlage bleibt vielmehr unnnterbrochen und insolange un- 
verändert weiter bestehen, als nicht nach Artikel 9 des Gesetzes eine Erhöhung oder Minderung 
der Besteuerung eintritt. Das bei Wohnsitzveränderungen einzuhaltende Verfahren ist in 
Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes und § 22 dieser Verordnung geregelt. 
II. 1. Eine Veränderung in der Höhe der Veranlagung tritt, von den nach 
Artikel 15 des Gesetzes Steuerpflichtigen abgesehen, uur ein, wenn nach den Verhältnissen des 
Steuerpflichtigen am 1. April eines Jahres das steuerbare Einkommen sich so erhöht oder 
gemindert hat, daß der Steuerpflichtige nach Artikel 21 des Gesetzes in eine andere Stener- 
stufe fällt. 
2. Bei Feststellung des Standes des stenerbaren Einkommens auf den obigen Zeitpunkt 
bleiben zwischen dem Beginn der Steuerpflicht und dem nächstfolgenden 1. April oder zwischen 
dem 1. April des einen und dem 1. April des folgenden Jahres eingetretene, am nächsten 
1. April aber nicht mehr bestehende Erhöhungen oder Minderungen des steuerbaren Ein- 
kommens außer Betracht. 
3. Den dem so ermittelten steuerbaren Einkommen entsprechenden höheren oder niedrigeren 
Steuerbetrag (Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes) hat der Pflichtige vom Anfang des auf den 
1. April nächstfolgenden Kalenderjahres an zu zahlen. 
4. Ist die Anderung aber derart erheblich, daß sich das steuerbare Einkommen nach 
den Untergrenzen der entsprechenden Steuerstufen berechnet — um mindestens ein Fünftel und 
gleichzeitig um mindestens 1000 06 erhöht oder mindert, so ist die höhere oder niedrigere 
Steuer schon von dem Monat an zu zahlen, seit dessen erstem Tage be (Erhöhungen das Ein- 
Gesetzes= und Berordnungsblatt 1910
	        
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