6 II.
§ 15.
Zuständigkeiten.
Die in den §§ 134 c bis 134 8 der Gewerbeordnung bezeichneten behördlichen Verrichtungen
werden, soweit die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, vom Bezirksamt und, soweit die
höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist, vom Ministerium des Innern wahrgenommen.
8 146.
Prüfung der Arbeitsordnung.
Das Bezirksamt hat die Arbeitsordnungen und Nachträge dazu alsbald nach ihrer Vorlage
im Benehmen mit der Fabrikinspektion daraufhin zu prüfen:
1. ob die Vorschrift des § 134 der Gewerbcordnung über die Anhörung der großjährigen
Arbeiter oder Gehilfen oder eines Arbeiterausschusses beachtet ist und, sofern nur die
Anhörung eines ständigen Arbeiterausschusses stattgefunden hat, ob dieser den Vor-
schriften des § 134 h der Gewerbeordnung entspricht;
2. ob die Arbeitsordnung alle im ersten Absatz des § 134b Ziffer 1 bis 4 der Gewerbe-
ordnung erforderten Bestimmungen enthält;
3. ob die etwa vorgesehenen Aufkündigungsfristen dem § 122 der Gewerbeordnung oder
den 88 66 bis 69 des Handelsgesetzbuchs entsprechen;
4. ob die Bestimmungen für großjährige Arbeiter sich auf deren Verhalten im Betriebe
beschränken;
.l ob die Strafbestimmungen nicht das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, ob die
Geldstrafen die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigen, und in welcher Weise die
Strafgelder und die nach § 134 Absatz 1 der Gewerbeordnung verwirkten Lohnbeträge
verwendet werden.
Für diese Verwendung genügt nicht die allgemeine Zweckbestimmung, daß sie „zum
Besten der Arbeiter des Betriebs“ oder „der Gehilfen der offenen Verkaufsstelle" erfolgt.
Es ist viel mehr bestimmt auch die Art der Verwendung der Strafgelder oder Lohn-
beträge zu bezeichnen. Gegen den Willen des Unternehmers kann jedoch nicht ver-
langt werden, daß auch die nach § 134 Absatz 1 der Gewerbeordnung verwirkten
Lohnbeträge zum Besten der Arbeiter verwendet werden.
147.
Weiteres Verfahren.
Bestehen weder hinsichtlich des Verfahrens bei der Erlassung noch hinsichtlich des Inhalts
der Arbeitsordnung Bedenken, so teilt das Bezirksamt dem Betriebsinhaber eine Bescheinigung
über den Empfang der Arbeitsordnung mit und übersendet eine Fertigung der Arbeitsordnung
der Fabrikinspektion; die Erlassung von weiteren Anordnungen im Sinne des § 1341 der
Gewerbeordnung ist nicht ausgeschlossen, sofern etwa späterhin, insbesondere auf einkommende
Beschwerden, Bedenken sich ergeben sollten.
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