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Steuerkommissär des Aufzugsortes von der bisherigen Veranlagung des Umgezogenen Mit—
teilung, worauf dieser dessen Steueranlage in das Kataster des neuen Wohnorts überträgt
und den Steuereinzug in den Terminen des Artikel 22 des Gesetzes veranlaßt.
2. Eine Rückzahlung der am seitherigen Veranlagungsort bereits bezahlten Staatssteuer
findet nicht statt; die dort etwa zu viel bezahlten Beträge werden auf die am neuen Wohn-
ort zu entrichtenden Termine aufgerechnet.
3. Dieses Übertragungsverfahren ifst auch dann anzuwenden, wenn jemand aus einem
andern Grunde als wegen Wohnsitzwechsels an einem andern Orte als seither zu veranlagen
ist z. B. weil das Einkommen einer außerhalb Badens wohnenden, nach Artikel 5 B des
Gesetzes steuerpflichtigen Person sich derart geändert hat, daß ihre Veranlagung nach Artikel 10
des Gesetzes in einer andern Gemarkung begründet ist (vergleiche § 18 Absatz 2 Satz 2
und Absatz 3 letzter Satz dieser Verordnung).
4. Wird dem Steuerkommissär des seitherigen Veranlagungsortes auf anderm als dem
in Absatz 1 angegebenen Wege und abgesehen von den Fällen des § 24 dieser Verordnung
in zuverlässiger Weise bekannt, daß der Steuerpflichtige an einem andern Orte zu veranlagen
ist, so kann er, wenn er es für zweckmäßig erachtet, die Übertragung der Steueranlage von
sich aus vornehmen.
§ 24.
. Aktive Beamte, Angestellte und Diener des Staats und der Staatsanstalten, des 3 Artikel 14
boss des Reichs und der Militärverwaltung, ferner diejenigen Geistlichen und Kirchendiener, rie
deren Einkommen aus einer kirchlichen Zentralkasse fließt, werden, wenn sie zur Einkommen-
steuer bereits veranlagt sind und, ohne gleichzeitig durch Zuruhesetzung oder Entlassung aus
dem öffentlichen Dienste auszuscheiden, ihren Wohnsitz verändern, auf die desfalls nach § 25
dieser Verordnung zu erstattenden Anzeigen von Amts wegen in das Kataster des neuen
Wohnortes übertragen.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des 8 23 auch für diese Personen.
8 25.
1. Die Großherzoglichen Staatskassen, einschließlich der Kassen der Großherzoglichen Staats= Zu Artikel 14
anstalten, so insbesondere der Universitäten, der technischen Hochschule, der Akademie der des Gesebes.
bildenden Künste, der Gymnasien, Progymnasien, Seminarien, Präparandenschulen, der Turn-
lehrerbildungsanstalt, der Beamten= und der Militärwitwenkasse, der Gebäudeversicherungsanstalt
und der Versicherungsanstalt Baden, der Blinden= und Taubstummeninstitute, der Straf,.
Heil-, Pflege= und Badeanstalten haben jährlich nach dem Stand vom 1. April, nach
den Wohnorten der Bezugsberechtigten getrennt, gesonderte Verzeichnisse der in Baden
wohnenden Personen, an die sie Gehalt, Ruhegehalt, Versorgungsgehalt, Wartegeld oder
sonstige ständige Bezüge als Entgelt für Arbeit oder Dienstleistung auszahlen, und der
jährlichen Bezüge dieser Personen aufzustellen. Wandelbare Bezüge sind hierbei als solche
zu bezeichnen und nach dem Ergebnis des letzten Kalenderjahres oder wenn sie noch nicht so