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lange fließen, nach dem Ergebnis des betreffenden kürzeren Zeitraumes unter Beifügung dieses
letzteren anzugeben; Bezüge, die nach Artikel 6 Ziffer 3 bis 6 des Gesetzes und nach § 2 dieser
Verordnung der Einkommensteuer nicht unterliegen, bleiben außer Betracht. Die Verzeichnisse
sind den Steuerkommissären, zu deren Bezirk die betreffenden Gemarkungen gehören, jeweils
längstens bis zum 15. April zu übersenden; bei denjenigen Personen, die im Reichsauslande
wohnen, aber steuerpflichtige Bezüge aus einer badischen Staatskasse empfangen (Artikel 5 B I
des Gesetzes), geschieht die Mitteilung an den Steuerkommissär, in dessen Bezirk die Kasse
ihren Sitz hat.
2. In gleicher Weise werden auch die kirchlichen Zentralkassen, die Großherzogliche Hof-
kasse, sowie die Kassen für die Hofhaltung eines Mitgliedes der Großherzoglichen Familie, die
Reichspostkassen, die Kasse der Königlichen Korpszahlungsstelle, die Kassenkommissionen der im
Großherzogtum garnisonierenden Truppenteile und die mit selbständiger Rechnungslegung
betrauten Militärstellen im Großherzogtum, die Kassen der der Städteordnung unterstehenden
Stadtgemeinden und ihrer Anstalten und die Kassen der Mittelschulen in den nicht der Städte-
ordnung unterstehenden Gemeinden, sowie die Kasse der landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
schaft verfahren.
3. Es haben ferner alle diejenigen Kassen, welche an die in § 24 bezeichneten aktiven
Beamten, Angestellten und Diener des Staats und der Staatsanstalten, der Kirchen, des Hofs,
des Reichs und der Militärverwaltung ihr Berufseinkommen auszahlen, zum Zwecke der dort
vorgesehenen Übertragung der Steueranlagen von Kataster zu Kataster die Wohnsitzver-
änderungen solcher Personen alsbald dem Steuerkommissär des Bezirks, in dem der Wegzugsort
liegt, schriftlich anzuzeigen.
4. Diese Obliegenheiten der Kassen können übrigens von deren Aufsichtsbehörden auf
andere Dienststellen der betreffenden Verwaltungszweige übertragen werden.
5. Die Verpflichtung der im Bezuge von Gehalt, Ruhegehalt usw. stehenden Personen
zur Abgabe von Steuererklärungen wird durch die Bestimmungen dieses Paragraphen nicht berührt.
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Zu Artikel 15 1. Artikel 15 des Gesetzes findet nur auf solche Personen Anwendung, die lediglich
des Gesebes, ein Verufs= oder Arbeitseinkommen, das nicht aus einer öffentlichen Kasse fließt, beziehen,
sofern sie die steuerpflichtige Tätigkeit überhaupt erstmals oder erstmals wieder in einer Ge-
markung begonnen oder ihren Wohnsitz innerhalb des Landes gewechselt haben. Unter „öffent-
licher Kasse“ sind hier alle, also auch die in § 25 dieser Verordnung nicht genannten öffentlichen
Kassen, unter Einkommen aus einer solchen Kasse jedoch nur Gehalt, Ruhegehalt, Versorgungs-
gehalt und sonstige ständige Bezüge der nicht in einem Arbeiterverhältnis stehenden öffent-
lichen Bediensteten zu verstehen.
2. Das Einkommen ist bei der Veranlagung nach dem Stand der Verhältnisse am Tage
des Beginns der Steuerpflicht in der Gemarkung zu bemessen (vergleiche auch § 1711 dieser
Verordnung); im übrigen erfolgt die Veranlagung nach den in Artikel 12 des Gesetzes und
§ 19 dieser Verordnung gegebenen Vorschriften.