Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XX. 267 
Ordnungszahl 6 Schuldzinsen oder Lasten in Abzug gebracht sind: den Jahres- 
betrag ihres im Großherzogtum nicht steuerbaren Einkommens und ihrer sämt- 
lichen Schuldzinsen und Lasten. 
Stenerpflichtige mit weniger als 3000 46 Einkommen, die bei Abgabe der Stener- 
erklärung gleichzeitig einen Antrag auf Steuerermäßigung gemäß Artikel 21a des 
Gesetzes stellen wollen: die zur Begründung dieses Antrags dienenden tatsächlichen 
Verhältnisse. 
3. Endlich ist die Erklärung mit Datum zu versehen und — geeigneten Falls mit An- 
gabe des bestehenden Vertretungsverhältnisses (Artikel 16 des Gesetzes) zu unterzeichnen. 
— 
8 31. 
1. Zu den Steuererklärungen, die nach Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes zum Zweck einer Zu Artitel 18 
Steuerminderung oder sonstigen Berichtigung der Steueranlage eingereicht werden, sind eben= de- ursebes. 
falls Vordrucke nach dem durch § 20 dieser Verordnung vorgeschriebenen Muster II zu ver- 
wenden. Gesuche um gänzliche Entfernung aus dem Kataster, sowie um Berechnung von 
Steuerabgängen und Stenerrückvergütungen können schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. 
In dem letzteren Falle sind sie vom Steunerkommissär zu Protokoll zu nehmen und vom 
Pflichtigen unterschriftlich zu bestätigen. 
2. Auch diese Steuererklärungen und Gesuche, sowie die Gesuche um Sonderregelung der 
Steueranlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes und um Stenerermäßigung gemäß 
Artikel 21 a des Gesetzes sind bis zum Ablauf der für das Ab= und Zuschreiben festgesetzten 
Frist bei dem Steuerkommissär oder Schatzungsrat einzureichen. Wenn das Ab= und Zu- 
schreiben noch nicht begonnen hat, verfährt der Steuerkommissär im geeigneten Falle nach § 14 
des Veranlagungsgesetzes; im übrigen legt er die Gesuche bis zum Ab= und Zuschreiben zurück. 
32. 
1. Die Witwe des Erblassers ist zu der in Artikel 19 des Gesetzes vorgeschriebenen An= Zu Ariikel 10 
meldung und Steuernachzahlung dann nicht verpflichtet, wenn sie dauernd von ihrem Manne des Grsehes. 
getrennt gelebt hat und deshalb nach Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes mit ihrem Einkommen 
selbständig zu veranlagen war. Sie hat jedoch auch in diesem Falle die erwähnten Ver- 
pflichtungen, wenn sie Erbin ihres Mannes ist. 
2. Ist die Aufnahme einer Verlassenschaft gegen Ende des sechsten Monats vom Todes- 
tage des Erblassers an noch nicht so weit vorgeschritten, um beurteilen zu können, ob der 
Verstorbene seiner Steuerpflicht vollständig genügt hat, so wird den Personen, die nach Artikel 
19 des Gesetzes zur Anmeldung der etwa zur Ungebühr frei gebliebenen Beträge und zur 
Steuernachtragszahlung verpflichtet sind, auf Ansuchen die Frist zur Abgabe der Anmeldung 
und zur Steuernachtragszahlung vom Steuerkommissär den Umständen entsprechend verlängert 
werden. 
3. Die Anmeldungen können schriftlich oder mündlich erfolgen. In letzterem Falle sind 
sie vom Steuerkommissär zu Protokoll zu nehmen 
40.
	        
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