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4. Die Anmeldung soll enthalten:
a. Name, Stand und Wohnort des Erblassers und seinen Todestag;
b. Name, Stand und Wohnort, wo nötig auch Wohnung des aumeldenden Erben,
zutreffendenfalls der anmeldenden Witwe des Erblassers;
C. den Betrag der ganzen Verlassenschaft und des dem Anmeldenden zugefallenen
Erb= oder Gemeinschaftsanteils;
. die Jahresbeträge des Einkommens, von denen der Erblasser in den letzten 5 Jahren
die schuldige Einkommenstener nicht entrichtet hat, mit Angabe der betreffenden
Jahre; die letzten 5 Jahre werden hierbei von dem Todestage des Erblassers
zurückgerechnet;
c. Datum und Unterschrift des Anmeldenden.
5. Die Anmeldung kann auch von sämtlichen Erben und der Witwe gemeinschaftlich oder
von einer dieser Personen namens aller Beteiligten eingereicht werden; in diesen Fällen ist
der Erbteil eines jeden von ihnen zu bezeichnen.
6. Wenn die Anmeldung von einem Erben nur für seine Person und seinen Erb-
teil abgegeben wird, so bleiben die übrigen Erben oder die Witwe zur Einreichung von Er-
klärungen auch ihrerseits verpflichtet.
—
8 33.
3u Artis 20 1. Die Frist zur Anmeldung der Hilfspersonen wird in ortsüblicher Weise bekaunt ge—
es Gesebes macht. Die Vordrucke zur Aumeldung werden von der Zoll- und Steuerdirektion festgestellt
und den hierzu Verpflichteten vom Steuerkommissär oder Bürgermeister auf Ansuchen unent
geltlich verabfolgt.
2. Zu den in Betracht kommenden Hilfspersonen gehören auch die Geschäftsführer usw.
eines Unternehmers, sowie (mit Ausnahme der Ehefrauen) die Familienangehörigen, die eine
ständige Hilfsperson ersetzen.
3. In den gemäß Absatz 2 des Artikel 20 des Gesetzes zu erstattenden Anzeigen sind
die nicht im Großherzogtum dauernd ansässigen reichsausländischen Arbeiter besonders zu
bezeichnen.
8 34.
Zu Artikel 2la 1. Andere als die in Artikel 21 a Absatz 2 des Gesetzes genannten Verhältnisse begründen
des Gesebes eine Steuerermäßigung nicht und die daselbst erwähnten Verhältnisse auch nur dann, wenn
dadurch eine außergewöhnliche Belastung und eine wesentliche Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen herbeigeführt wird, wenn also infolge solcher Ver-
hältnisse so erhebliche Auforderungen an den Pflichtigen gestellt werden, daß er ihnen nur
durch außergewöhnliche Entbehrungen und Einschränkungen in seiner Lebenshaltung zu genügen
vermag. Dabei ist die Tatsache, nicht die Notwendigkeit der eine außergewöhnliche und wesent-
liche Belastung verursachenden Leistungen für die Gewährung der Steuerermäßigung entscheidend.
2. Die Gewährung der Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung durch Unter-
halt und Erziehung der Kinder kann nicht lediglich von einer bestimmten Zahl von Kindern