Nr. XXIV. 295
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 7. Juli 1910.
Inhalt.
Gesetz: Die Einwirkung von Armennnterstützung auf öffentliche Rechte betreffend.
Landesherrliche Verordnung: Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbausach betrefsend.
Gssetz.
b (Vom 4. Juli 1910.)
Die Einwirkung von Armennnterstützung auf öffentliche Rechte betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was
folgt:
Soweit in Landesgesetzen der Verlust öffentlicher Rechte von dem Bezug einer Armen-
unterstützung abhängig gemacht wird, sind als Armenunterstützung nicht anzusehen:
die Krankennnterstützung,
die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen gewährte Anstaltspflege,
„Unterstützung zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung oder der Ausbildung
für einen Beruf,
sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in Form vereinzelter Leistungen zur Hebung
einer angenblicklichen Notlage gewährt sind,
. Unterstützungen, die erstattet sind.
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—r
Gegeben zu Karlsruhe, den 4. Juli 1910.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
von Roeder.
von Bodman.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 45