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II.
D. Gestattung von Ausnahmen hinsichtlich der Beschäftigung von
Arbeiteriunen und jugendlichen Arbeitern.
133.
Die zulässigen Ausnahmen im Aligemeinen.
Für einzelne Betriebe können Ausnahmen von den Bestimmungen des § 135 Absatz 2
und 3, §§ 136, 137 Absatz 1 bis 4 der Gewerbeordnung zugelassen werden, und zwar:
1.
wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit: eine Verlängerung der
Arbeitszeit von Arbeiterinnen über 16 Jahren an den Wochentagen außer Sonnabend
bis 9 Uhr abends und bis zu 12 Stunden unter der Voraussetzung, daß die zu gewährende
ununterbrochene Ruhezeit nicht weniger als 10 Stunden beträgt (§ 138 „ Absatz 1
bis 4 der Gewerbeordnung);
. bei den in § 105e0 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten:
eine Beschäftigung der Arbeiterinnen über 16 Jahren, die kein Hauswesen zu be-
sorgen haben und eine Fortbildungsschule nicht besuchen, an Sonnabenden und Vor-
abenden von Festtagen von 5 Uhr nachmittags bis 8 Uhr abends unter der Vor-
aussetzung, daß diese Arbeiterinnen am folgenden Sonn= oder Festtage arbeitsfrei
bleiben (§ 138 Absatz 5 der Gewerbeordnung);
wegen Unterbrechung des regelmäßigen Betriebs durch Natur-
ereignisse oder Unglücksfälle: eine Verlängerung der Arbeitszeit, Gestattung
der Nachtarbeit, Beschränkung der Pausen und der ununterbrochenen Ruhezeit für die
jugendlichen und weiblichen Arbeiter (§ 139 Absatz 1 der Gewerbeordnung);
wegen der Natur des Betriebs oder aus Rücksichten auf die Arbeiter:
Gestattung der Arbeit zur Nachtzeit und an Vorabenden von Sonn= und Festtagen
sowie Abkürzung und Wegfall der Pausen für jugendliche und weibliche Arbeiter,
aber ohne Uberschreitung der gesetzlichen Arbeitsdauer, ohne Einschränkung der
unnnterbrochenen Ruhezeit und bei jugendlichen Arbeitern unter Gewährung von Pausen
von zusammen mindestens einstündiger Dauer, wenn ihre Beschäftigung länger als
6 Stunden dauert (§ 139 Absatz 2 der Gewerbeordnung).
154.
1. Die Verlängerung der Arbeitszeit von Arbeiterinnen über 16 Jahren wegen außergewöhnlicher
Häufung der Arbeit (5 138 a Absatz 1 bis 4 der Gewerbcordunng).
1. Zu den in § 138 1 Absatz 1 bis 4 der Gewerbeordnung vorgesehenen Entschließungen
ist als untere Verwaltungsbehörde das Bezirksamt, als höhere Verwaltungsbehörde der Landes-
kommissär und als vorgesetzte Behörde das Ministerium des Innern zuständig. Das Verfahren
ist von den Behörden nach Möglichkeit zu beschleunigen.