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8 15.
Bezirksamt- (1.) Im Falle der Statthafterklärung (§ 4 des Gesetzes) gibt das Bezirksamt der Direktion
(iche Statthalt. der Anstalt, in welche die Aufnahme erfolgen soll, Nachricht und übersendet ihr gleichzeitig den
Aufnahmeantrag mit dem ärztlichen und ortspolizeilichen Zeugnis. Zugleich äußert sich das
Bezirksamt darüber, wer für die Verpflegungskosten aufzukommen hat. Eine Abschrift des
ortspolizeilichen Zeugnisses hat das Bezirksamt bei seinen Akten zurückzubehalten.
(2.) Von der erfolgten Statthafterklärung ist derjenige, der den Aufnahmeantrag gestellt
hat, in Kenntnis zu setzen.
8 16.
Ent- Die Direktion prüft die Belege, erhebt die etwa noch fehlenden Nachweise und beschließt
schließung über die Aufnahmc, die Verpflegungsklasse und die Verpflegungskosten, soweit nicht die Ent-
über die W
nahme. scheidung hierüber der vorgesetzten Behörde vorbehalten ist.
817.
Veschleu- (1.) Durch die Erhebungen über die Vermögensverhältnisse und über die Kostenersatz-
nigung der pflicht darf die Einsendung des Antrags an die Anstaltsdirektion keine Verzögerung erleiden.
Erhebungen. (2.) Alle auf die Aufnahme eines Geisteskranken in eine öffentliche Irrenanstalt bezüg—
lichen Verhandlungen und Erhebungen sind von den dabei beteiligten Behörden und Beamten
soviel als möglich zu beschleunigen.
g 18.
Aufnahme auf (1.) Von einer nach §5 des Gesetzes erlassenen Anordnung hat das Bezirksamt der
—N Anstaltsdirektion und dem zur Tragung der Verpflegungskosten Verpflichteten Nachricht zu
65 Behirke- geben; im übrigen finden die §§ 14 bis 17 entsprechende Anwendung.
(2.) Die Entschließung dos Bezirksamts ist den in § 2 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes bezeich-
neten Personen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Mühewaltung tunlich ist, unter Be-
lehrung über die ihnen zustehenden Rechtsmittel (Klage, Rekurs) zu eröffnen.
19.
Dringlichkeits- (1.) Im Falle der fürsorglichen Unterbringung eines Geisteskranken im Dringlichkeits-
verfahren. verfahren (§ 7 des Gesetzes) müssen die zur endgültigen Aufnahme nötigen Verhandlungen
jeweils unverzüglich eingeleitet werden; zu diesem Zweck hat die Anstaltsdirektion die über
die fürsorgliche Aufnahme erwachsenen Akten zugleich mit der in § 7 Absatz 4 des Gesetzes
vorgeschriebenen Anzeige von der Aufnahme binnen 24 Stunden dem zuständigen Bezirksamte
(86 des Gesetzes) zu übersenden.
(2.) Das Bezirksamt wird auf die ihm zukommende Anzeige die antragsberechtigte Person
oder Behörde hören und, sofern ein Aufnahmeantrag nicht gestellt werden sollte, aber die Vor-
aussetzuugen des § 5 des Gesetzes vorliegen, selbst die Unterbringung anordnen.