Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXVI. 309 
8 20. 
(1.) Die Zuführung eines Kranken in eine öffentliche Irrenanstalt soll auch in den Fällen Zeitpunkt der 
des Dringlichkeitsverfahrens (§7 des Gesetzes) nur mit Zustimmung der Direktion und nach Zusührung. 
vorheriger Benachrichtigung über die Ankunftszeit erfolgen, im übrigen aber tunlichst beschleunigt 
werden. 
(2.) Wenn die Zuführung eines einberufenen Kranken unterbleiben oder länger als acht 
Tage verschoben werden muß, so ist die Austaltsdirektion hiervon unverzüglich in Kenntnis 
zu setzen. 
(3.) Wird die Aufnahme eines Kranken nicht spätestens 14 Tage nach der Statthaft- 
erklärung oder der Anordnung der Unterbringung vollzogen, so ist von neuem ein ärztliches 
Zeugnis zu erheben und eine bezirksamtliche Entschließung (§ 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 des 
Gesetzes) herbeizuführen. 
8 21. 
(1.) Die Verbringung in die Austalt ist Sache der antragstellenden Beteiligten oder der Verbringung 
die Aufnahme anordnenden Behörde. in die Anstall. 
(2.) Jedem Kranken soll ein mit dessen Verhältnissen vertrauter zuverlässiger Begleiter, 
der den Anstaltsärzten Auskunft zu erteilen vermag, beigegeben werden. Dem Begleiter des 
Kranken soll ein behördlicher Ausweis über den Kranken und seine eigene Person, sowie über 
den ihm erteilten Auftrag mitgegeben werden. 
(3.) Nähere Vorschriften über die Art der Verbringung des Kranken in die Irrenanstalt 
und die Behandlung auf der Reise hat erforderlichenfalls der behandelnde Arzt oder der Bezirks- 
arzt zu geben. 
8 22. 
(1.) Die Mitwirkung von Organen der Polizeibehörden oder die Anwendung polizeilichen Zuführnug 
Zwangs bei der Zuführung von Geisteskranken in öffentliche Irrenanstalten oder zur Zurück— s 
en . 
verbringung solcher Kranken in die Anstalt im Falle ihres Entweichens ist ohne Weiteres 
statthaft, wenn die Aufnahme in die Irrenanstalt durch das Bezirksamt angeordnet wurde 
(§5 des Gesetzes) oder wenn es sich um Minderjährige oder Entmündigte handelt, deren 
gesetzliche Vertreter die Verbringung in die Anstalt beantragt haben. 
(2.) Gegen volljährige nicht entmündigte Geisteskranke darf polizeilicher Zwang zum Vollzug 
der auf Antrag eines Antragsberechtigten erfolgenden Aufnahme nur dann Anwendung finden, 
wenn seitens des Bezirksarztes nach persönlicher Untersuchung des Kranken bestätigt wird, 
daß die Voraussetzungen des § 5 des Gesetzes vorliegen. Auch darf ein Kranker, bei dem diese 
Voraussetzungen nach Ansicht der Anstaltsdirektion vorliegen, im Fall der Entweichung aus 
der Anstalt mittels polizeilichen Zwangs dahin zurückverbracht werden. 
(3.) Soweit hiernach eine zwangsweise Zuführung oder Zurückverbringung von Geistes- 
kranken in eine öffentliche Irrenanstalt zulässig ist, kann die Anstaltsdirektion auf Ansuchen 
von Gerichts= oder Polizeibehörden zur Unterstützung beim Vollzug der Zuführung in besonderen 
48.
	        
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