Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXVI. 311 
(3.) Die Verpflegung der Kranken, bezüglich deren die Verpflegungskosten aus der Reichs- 
oder Staatskasse, von Armenverbänden, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften oder der Ver- 
sicherungsanstalt bestritten werden, erfolgt in der Regel in der dritten Verpflegungsklasse. 
(4.) Nichtbadener sollen — abgesehen von den Fällen der Unterbringung auf Kosten des 
Reiches, des Staates, eines Armenwerbandes oder öffentlichen Organes — nur in die Pensionär- 
klasse oder in die erste Verpflegungsklasse — in den psoychiatrischen Kliniken in die erste oder 
zweite Verpflegungsklasse und nur ausnahmsweise in eine andere Verpflegungsklasse auf- 
genommen werden. 
827. 
(1.) Für die Verpflegung der Kranken werden Vergütungen erhoben, welche für jede Kosten der 
Verpflegungsklasse von dem zuständigen Ministerinn von Zeit zu Zeit festgesetzt und öffentlich Vervflegung 
bekannt gemacht werden.“) 
(2.) Im Interesse des Unterrichts und der Forschung können von den Direktionen der 
psychiatrischen Kliniken bis zu vier Kranke auf Freiplätze eingewiesen werden. 
(3.) Für unvermögliche Kranke haben die nach dem Unterstützungswohnsitzgesetz zu deren 
Unterstützung verpflichteten Armenverbände einzutreten, wenn und soweit die Verpflegungs- 
kosten nicht von zahlungsfähigen dritten Personen oder Organen übernommen werden. 
(4.) Die Kosten der Verpflegung von unvermöglichen Kranken, welche gemäß § 5 des Ge- 
setzes zufolge Anordnung des Bezirksamts in die Anstalt verbracht worden sind, hat, sofern 
die Unterbringung lediglich im öffentlichen Interesse erfolgt, nötigenfalls die Gemeinde gemäß 
#§§ 58 und 59 Gemeindeordnung zu bestreiten vorbehaltlich ihres Ersatzanspruchs an die nach bürger- 
lichem oder öffentlichem Recht zum Unterhalt des Kranken verpflichteten Personen oder Organe. 
(5.) Die durch die Aufnahme eines Kranken, seine Entlassung und Überführung (8§ 37 
und 39) erwachsenden Reise= und Traunsportkosten sind in gleicher Weise zu behandeln, wie 
die Kosten der Verpflegung in der Anstalt; das Gleiche gilt bezüglich der Kosten für die Kleidung, 
falls der Kranke nicht im Besitz der in der Hausordnung vorgeschriebenen Kleidungsstücke ist. 
8 28. 
(1.) Der Verkehr der Angehörigen und anderer Personen mit den in den öffentlichen Verkehr mit 
Irrenanstalten untergebrachten Geisteskranken unterliegt in jedem einzelnen Falle der Ge- wd ralen 
nehmigung der Direktion. erkeilung über 
(2.) Auf mündliche oder schriftliche Aufragen einer berechtigten Person oder Behörde da * 
nach dem Befinden eines Kranken wird die Anstaltsdirektion Auskunft erteilen. « « 
§29. 
(l.)ObnndwelcheBriefedcriuöffentlichenJrrcnanftaltcnuntergcbrachtenKrankoVksicfockkkms 
an ihren Bestimmungsort weiter zu leiten sind, unterliegt der Entscheidung der Anstalts= der Kranken 
*) Zur Zeit sind maßgebend: Die Verordnung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts vom 27. De- 
zember 1907, die Kosten der Verpflegung von Kranken in den psychiatrischen Kliniken in Heidelberg und Freiburg betreffend 
(Geiees= und Verordnungsblatt Seite 655), und die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 21 Dezember 1907, die 
Kosten der Verpflegung von Kranken in den Heil= und Pflegeanstalten betressend (Gesetzes-- und Verordnungsblatt Seile 6567.
	        
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