Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

314 XXVI 
Beaussichti- (1.) Die ungeheilt aus den Irrenanstalten entlassenen und die übrigen außerhalb der 
zund der mich Anstalten befindlichen Geisteskranken unterstehen der Beaufsichtigung des Bezirksarztes nach 
pilege befind-Maßgabe der Dienstweisung für die Bezirksärzte. 
ichen Geifes- (2.) In den dazu geeigneten Fällen werden sich die Anstaltsdirektionen überdies wegen 
der aus den öffentlichen Irrenanstalten entlassenen Pfleglinge mit den Organen des Hilfs- 
vereins für entlassene Geisteskranke ins Benehmen setzen. 
g 36. 
Todesfälle. Stirbt ein Kranker in der Anstalt, so ist neben der vorgeschriebenen Anzeige an den 
Standesbeamten dem Vormund und den nächsten Angehörigen, sowie dem zuständigen Bezirks- 
amt, ferner dem Armewerband oder öffentlichen Organ, das die Verpflegungskosten trägt, 
Nachricht zu geben. Das Bezirksamt hat die Anzeige dem Bezirksarzt zur Einsicht mitzu- 
teilen. Den Angehörigen steht es frei, hinsichtlich der Beerdigung Anordung zu treffen, so- 
fern sie für die Beerdigungskosten aufkommen. 
2. Uüberführung in eine andere Anstalt. 
§ 37. 
Überführung (1.) Wenn bei einem in einer Aufnahmeanstalt untergebrachten Kranken die Geistesstörung 
in die Uber einen längeren Verlauf voraussehen läßt, und er weiterhin der psychiatrischen Behandlung oder 
nahmeanstal der Verpflegung in einer Irrenanstalt bedarf, kann die überführung in die Übernahmcanstalt (§6) 
herbeigeführt werden. 
(2.) Aus den psychiatrischen Kliniken kann die Uberführung eines Geisteskranken in die 
Übernahmeanstalt auch dann veranlaßt werden, wenn die Krankheitsform des wissenschaftlichen 
Interesses entbehrt. 
§ 38. 
Zustimmung (I.) Zur Überführung ist die Zustimmung derjenigen Person oder Behörde erforderlich, 
des Antrags= auf deren Antrag oder Anordnung seiner Zeit die Aufnahme erfolgte. Diese Zustimmung 
berechtigten, kann gegebenenfalls schon bei der Aufnahme erklärt werden. 
(2.) Die Zustimmung wird unterstellt, wenn binnen acht Tagen nach erfolgter Eröffnung 
nicht bei der Anstaltsdirektion Einwendung erhoben wird. 
(3.) Werden gegen die Überführung Einwendungen erhoben, so kann die Anstaltsdirektion 
den Vormund, den nächsten Angehörigen oder den unterstützungspflichtigen Armenverband zur 
sofortigen Abholung des Kranken aus der Anstalt auffordern oder, wenn dies nicht angängig 
ist, weil nach der Ansicht der Anstaltsdirektion die Voraussetzungen des § 5 des Gesetzes vor- 
liegen, sowie wenn der Aufforderung zur Abholung nicht entsprochen wird, eine Entschließung 
des Bezirksamts darüber herbeiführen, ob die Überführung stattfinden soll oder nicht. 
(4.) Von der erfolgten Überführung hat die Direktion der Übernahmeanstalt den in § 33 
genannten Behörden und Personen Mitteilung zu machen.
	        
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