Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

14 II. 
müssen, oder wenn die Eisenbahn-Verwaltung die Druckereien mit schleuniger Her- 
stellung neuer Fahrpläne beauftragt; « 
d. die Unmöglichkeit der Innehaltung der Lieferungsfristen wegen nicht vorher- 
zusehender Hindernisse; 
e. die Befriedigung unaufschiebbarer Bestellungen, wenn diese nicht wohl von anderen 
befriedigt werden können. 
Dagegen ist die Übernahme zu großer Bestellungen, deren Nichtbewältigung innerhalb der 
vereinbarten Lieferungsfrist von dem Unternehmer vorherzusehen war, nicht als Grund zur 
Genehmigung von Überarbeit anzusehen. Überhaupt ist die Genehmigung zur 
Überarbeit der Regel nach dann zu versagen, wenn die außergewöhnliche 
Häufung der Arbeit von dem Unternehmer selbst freiwillig herbeigeführt 
oder durch ungeschickte Dispositionen verschuldet ist, und wenn nur die 
eigenen Interessen des Unternehmers, nicht auch öffentliche oder andere 
erhebliche Privat-Interessen in Frage kommen. 
10. Das Bezirksamt hat über die Fälle, in denen es die Erlaubnis zur Überarbeit auf 
Grund des § 138 a Absatz 1 bis 4 der Gewerbeordunng erteilt hat, ein Verzeichnis zu führen, 
—ie welches nach beiliegendem Muster X anzulegen und nach Kalenderjahren und Betrieben zu 
–. führen ist. In dieses Verzeichnis ist auch die Zahl derjenigen Betriebstage aufzunehmen, für 
welche der Bundesrat, der Reichskanzler oder die höhere Verwaltungsbehörde überarbeit ge- 
stattet hat. 
Der Fabrikinspektion ist von den Verzeichnissen der unteren Verwaltungsbehörde auf 
Verlangen jederzeit Einsicht zu gestatten. 
8 1556. 
2. Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren au den Vorabenden der Sonn= und Festtage 
bis 8 Uhr abends (Gewerbeordnung S 138 a Absatz 5). 
1. Die Genehmigung zur Arbeit an den Vorabenden der Sonn= und Festtage nach 5 Uhr 
nachmittags, jedoch nicht über 8 Uhr abends hinaus, ist außer an den Vorabenden des 
Weihnachts-, Oster= und Pfingstfestes in der Regel zu erteilen, wenn es feststeht, daß nur 
Arbeiten der im § 105 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 der Gewerbeordnung bezeichneten Art in 
Frage kommen, welche nicht vor 5 Uhr nachmittags erledigt werden können und bei Ver- 
sagung der Genehmigung am Sonntage oder Festtage verrichtet werden würden, und daß die 
Arbeiterinnen über 16 Jahren, welche in dieser Weise beschäftigt werden sollen, kein Haus- 
wesen zu besorgen haben, keine Fortbildungsschule besuchen und an dem auf die lberarbeit 
folgenden Sonn= oder Festtage arbeitsfrei bleiben. Die zuständige untere Verwaltungsbehörde 
ist das Bezirksamt. 
Die Genehmigung zu den Arbeiten des § 105 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 der Gewerbe- 
ordnung kann auch für eine größere Anzahl von genau bezeichneten Vorabenden von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.