Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXVII. 355 
Bei Berechnung der Weinaccise und des Ohmgeldes wird jede Flasche von geringerem Inhalt als 
ein Liter wie eine Literflasche behandelt. 
Bei Rückvergütung von Weinaceise und Ohmgeld sind die zur Zeit der Gewährung der Rück- 
vergütung bestehenden Erhebungssätze maßgebend. 
III. 
Die Biersteuer beträgt vom 1. Februar 1910 an“) von dem im Großherzogtum bereiteten Bier: 
für je 100 kg ungebrochenen oder gebrochenen Malzes, die bei einem Brauereigeschäft in einem 
Kalenderjahr steuerbar werden: 
1. für die ersten 250 Doppelzentner 15 4 — 
2. für die folgenden 1250 Doppelzentten 17 50 
3. für die folgenden 1500 Doppelzentner .·.. 2»·, » 
4.fürdiefolgenden2000Doppelzeutner................. 21,, » 
5.fürdiefolgendenDoppelzentner..................... 22,,—» 
Für die vor dem 1. August 1909 betriebsfähig hergerichteten Brauereien wird, sofern in ihnen im 
Durchschnitt der Jahre 1907, 1908 und 1909 nicht mehr als 150 Doppelzentner Malz steuerbar geworden 
sind, die Steuer von den ersten 150 Doppelzentnern des in einem Kalenderjahr steuerbar gewordenen 
Malzes auf 13 .∆ für den Doppelzentner ermäßigt. 
Für diejenigen, die obergäriges Bier nur zum eigenen Bedarf im Haushalt bereiten und hierzu 
in einem Kalenderjahr nicht mehr als 5 Doppelzentner Malz verwenden, beträgt die Steuer für je 
100 kg 4 . 
Für neue Brauereien, die nach dem 1. Februar 1910 in Betrieb genommen werden und mit deren 
Bau nicht bereits vor dem 1. August 1909 begonnen war, sowie für Brauereien, die nach dem 1. Fe- 
bruar 1910 wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie mehr als zwei Jahre außer Betrieb waren, 
erhöhen sich die oben in Absatz 1 genannten Steuersätze in der Zeit bis zum 31. Dezember 1912 um 
25 vom Hundert. 
IV. 
Die Fleischsteuer beträgt: 
1. bei Schlachtungen innerhalb des Großherzogtums 
für jedes Stück Rindvieh (mit Ausnahme der Milchkälber) 
bei einem Schlachtgewicht von weniger als 200 kg 1# 
von 200 bis ausschließlich 250 tg 6. 
von 250 kg und mehr: 
für Kühe und Farren- 6 
sont 11t 
2. für eingeführtes Fleisch 
vom Kilogramm 8 
V. 
An Grundstücks-Verkehrssteuer sind zu entrichten: 2½ Prozent des gemeinen Werts 
(Verkaufswerts) des Gegenstandes des Erwerbs. 
*) Für den Monat Jannar 1910 wird die Biersteuer noch nach den Stenersätzen des Gesetzes vom 2. Juli 1901 erhoben 
(vergl. Beilage Nr. 4 zum Gesetz vom 13. Angust 1908, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 335). 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910.
	        
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