Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Nr. XXVIII. 7 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 21. Juli 1910. 
  
Inhalt. 
Gesetz: Anderungen des Gesetzes über den Elementarunterricht betresfend. 
  
Gcsetz. 
(Vom 7. Juli 1910.) 
Anderungen des Gesetzes über den Elementarunterricht betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie 
folgt: 
Das Gesetz über den Elementarunterricht vom 13. Mai 1892 erleidet folgende Anderungen: 
Artikel I. 
Der erste Titel erhält die Uberschrift: 
„Von der Schulpflicht und der äußeren Einrichtung der Volksschule." 
Die 8§ 2 und 3 des Gesetzes erhalten folgende Fassung: 
§ 2. 
Die Schulpflicht dauert 8 Jahre. Sie beginnt an Ostern gleichzeitig mit dem Anfang des 
Schulfahres für alle Kinder, welche bis zum nächstfolgenden 30. April das 6. Lebensjahr voll- 
enden. Sie endigt gleichfalls an Ostern mit dem Schluß des Schuljahres für alle Kinder, 
welche bis zu dem nächstfolgenden 30. April das 1-I. Lebensjahr zurücklegen. 
Für Kinder, welche schwächlich oder in der Entwickelung zurückgeblieben sind, kann hin- 
sichtlich des Anfangstermins der Schulpflicht bis zu zwei Jahren Nachsicht erteilt werden. 
Ihre Entlassung aus der Schule darf aber nicht über den auf das vollendete 15. Lebensjahr 
folgenden Schuljahrschluß hinausgeschoben werden. 
Gesetzees- und Verordnungsblatt 1910. 55
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.