Nr. XXVIII. 7
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 21. Juli 1910.
Inhalt.
Gesetz: Anderungen des Gesetzes über den Elementarunterricht betresfend.
Gcsetz.
(Vom 7. Juli 1910.)
Anderungen des Gesetzes über den Elementarunterricht betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie
folgt:
Das Gesetz über den Elementarunterricht vom 13. Mai 1892 erleidet folgende Anderungen:
Artikel I.
Der erste Titel erhält die Uberschrift:
„Von der Schulpflicht und der äußeren Einrichtung der Volksschule."
Die 8§ 2 und 3 des Gesetzes erhalten folgende Fassung:
§ 2.
Die Schulpflicht dauert 8 Jahre. Sie beginnt an Ostern gleichzeitig mit dem Anfang des
Schulfahres für alle Kinder, welche bis zum nächstfolgenden 30. April das 6. Lebensjahr voll-
enden. Sie endigt gleichfalls an Ostern mit dem Schluß des Schuljahres für alle Kinder,
welche bis zu dem nächstfolgenden 30. April das 1-I. Lebensjahr zurücklegen.
Für Kinder, welche schwächlich oder in der Entwickelung zurückgeblieben sind, kann hin-
sichtlich des Anfangstermins der Schulpflicht bis zu zwei Jahren Nachsicht erteilt werden.
Ihre Entlassung aus der Schule darf aber nicht über den auf das vollendete 15. Lebensjahr
folgenden Schuljahrschluß hinausgeschoben werden.
Gesetzees- und Verordnungsblatt 1910. 55