XXVIII. 371
In 8 58 am Ende
ist statt der Worte „kraft einer rechtsgültigen Dotation oder überhaupt privatrechtlich“ zu setzen:
„auf Grund eines besonderen Rechtstitels“.
In 8 64
ist statt der Worte „drei Prozent der Grundsteueranschläge der landwirtschaftlichen Grundstücke
nicht übersteigenden“ zu setzen: „einen vom Bezirksrat als Verwaltungsbehörde jeweils auf
die Dauer von 6 Jahren festzusetzenden“.
8 69
erhält folgende Fassung:
Unvermögende sind von der Zahlung des Schulgeldes für diejenige Volksschule, zu deren
Besuch eine gesetzliche Verpflichtung besteht (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes), durch die Ge-
meindebehörde je nach dem Grad der Dürftigkeit ganz oder teilweise zu befreien. Über Be-
schwerden gegen die Verweigerung der Schulgeldbefreiung entscheidet das Bezirksamt im Be-
nehmen mit dem Kreisschulamt.
Von Schülern, die an einer für sie nicht verbindlichen Schuleinrichtung teilnehmen oder
die Volksschule einer benachbarten Gemeinde mit deren Zustimmung besuchen, ohne daß der
Fall des § 6b vorliegt, kann mit Genehmigung der Oberschulbehörde ein höheres als das in
§ 68 Absatz 1 festgesetzte Schulgeld erhoben werden
Nach § 69 wird eingeschaltet:
§ 69a.
Wenn durch den Besuch von Schülern aus einer am Schulort errichteten Erziehungs-
anstalt die Zahl der Schüler eine Erhöhung in dem Umfang erfährt, daß die Errichtung
weiterer als der sonst gebotenen Zahl von Lehrerstellen notwendig wird, so kann dem Unter-
nehmer der Anstalt durch den Bezirksrat die Leistung eines entsprechenden Beitrags zur
Deckung des der Gemeinde hieraus erwachsenden persönlichen und sachlichen Mehraufwands
auferlegt werden. -
Gegen die Entscheidung des Bezirksrats findet Klage an den Verwaltungsgerichtshof statt.
In § 72
sind die Worte „jedoch unter folgenden Beschränkungen (8§ 73 bis 82)“ zu streichen.
An die Stelle der §§ 73 bis mit 80 treten folgende Bestimmungen:
8 78.
Gemeinden, die nicht der Städteordnung unterstehen und nicht mehr als 6000 Einwohner
zählen, erhalten zur Deckung ihres Schulaufwandes einen Staatsbeitrag nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen.
8 74.
Gegenstand des Staatsbeitrags ist: