Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXIX. 389 
89. 
Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, welche die Zuweisung von Schülern einer Gemeinde 
zur Teilnahme am Unterricht der Volksschule einer benachbarten Gemeinde in allen oder nur 
in einzelnen Unterrichtsfächern dringend wünschenswert erscheinen lassen, so kann diese Zu- 
weisung auf Antrag der einen oder anderen der beteiligten Gemeinden oder auf Antrag der 
Oberschulbehörde durch den Bezirksrat als Verwaltungsbehörde ausgesprochen werden, sofern 
in der benachbarten Volksschule die vorhandenen Schulräume dies gestatten und die gesetzliche 
Höchstzahl der einem Lehrer zuzuweisenden Schüler dadurch nicht überschritten wird. 
Der Bezirksrat entscheidet gleichzeitig, ob von der Gemeinde, aus der die Zuweisung 
erfolgt, abgesehen von dem Schulgeld besondere Vergütungen zum persönlichen und zum sach- 
lichen Aufwand der Nachbargemeinde zu leisten sind, und setzt deren Beträge nach Anhörung 
der Gemeinden fest. 
8 10. 
Die Vorschriften in 8 7 Absatz 1 bis 3, 88 8 und O finden auf abgesonderte Ge— 
markungen (Kolonien) sinngemäße Anwendung. Dabei gilt die Gesamtheit der Eigentümer 
der zur Gemarkung gehörenden Liegenschaften als Träger der nach diesem Gesetze den Gemeinden 
obliegenden Verpflichtungen und der denselben gegenüber der Staatskasse zustehenden Ansprüche. 
Für die Höhe des Gemeindebeitrags ist die Einwohnerzahl der abgesonderten Gemarkung 
maßgebend. 
Der für Schulzwecke zu machende Aufwand ist von den Eigentümern der Liegenschaften 
unter sich nach Verhältnis des in der Gemarkung veranlagten Steuerwerts ihres Liegenschafts- 
vermögens zu tragen, soweit nicht etwa auf Grund der Vorschriften der Gemeindeordnung auch 
die übrigen in der Gemarkung zur staatlichen Besteuerung veranlagten Steuerwerte und Ein- 
kommen zur Deckung des von der Gemarkung zu tragenden öffentlich-rechtlichen Aufwandes 
beigezogen werden. 
§ lI. 
Der Unterricht in der Volksschule wird sämtlichen schulpflichtigen Kindern gemeinschaftlich 
erteilt, mit Ausnahme des Religionsunterrichtes, sofern die Kinder verschiedenen religiösen 
Bekenntnissen angehören. 
Die nach § 7 Absatz 1 den politischen Gemeinden obliegende Verpflichtung kann weder 
im ganzen noch zum Teile durch eine vorzugsweise zur Erfüllung konfessioneller Zwecke be- 
gründete Korporationsanstalt geleistet werden. 
12. 
Die Errichtung, ebenso die Aufhebung einer Volksschule kann nur mit Genehmigung der 
Staatsbehörden erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.