Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXIX. 391 
Die Mitgliedschaft in der Ortsschulbehörde gilt für die Dauer der Bekleidung des Kirchenamts. 
Sind in einer Gemeinde mehrere Ortspfarrer des gleichen Bekenntnisses, so bleibt es der 
oberen Kirchenbehörde überlassen, zu bestimmen, wer von ihnen in die Ortsschulbehörde ein- 
zutreten hat. 
§ 17. 
An Volksschulen, an denen ein besonderer Schulleiter (§ 30 Absatz 1) bestellt ist, ist dieser 
Mitglied der Ortsschulbehörde. 
Daneben ist mindestens noch ein weiterer Hauptlehrer durch den Gemeinderat jeweils 
auf die Dauer von 3 Jahren in die Ortsschulbehörde zu berufen. 
Für den Fall vorübergehender Erledigung der Stelle eines kraft seines Amtes in die 
Ortsschulbehörde berufenen Lehrers tritt dessen Stellvertreter in die Ortsschulbehörde ein. 
§ 18. 
An Volksschulen mit 10 und mehr Lehrerstellen muß, an kleineren Volksschulen kann 
durch die Gemeinde ein besonderer Schularzt bestellt werden. Im staatlichen Dienst stehende 
Arzte können durch das ihnen vorgesetzte Ministerium zur übernahme des Amtes angehalten 
werden. 
Der Schularzt hat darüber zu wachen, daß die für die Schule und die Schüler in gesund- 
heitlicher Beziehung erlassenen Anordnungen von allen Beteiligten genau beachtet, und daß 
den Forderungen der Gesundheitslehre beim Schulbetrieb entsprechend Rechnung getragen werde. 
Er hat den gesundheitlichen Zustand der Schüler festzustellen und während der Dauer 
des Schulbesuchs entsprechend zu überwachen. 
Sind an einer Volksschule mehrere Schulärzte angestellt, so bestimmt die Gemeindebehörde 
denjenigen, der in die Ortsschulbehörde einzutreten hat. 
Wo an einer Volksschule ein besonderer Schularzt nicht angestellt ist, werden die in 
Absatz 2 bezeichneten Obliegenheiten auf Kosten der Gemeinden von dem Bezirksarzt ausgeübt, 
dessen Oberaufsicht auch die Volksschulen mit eigenem Schularzt unterstellt bleiben. 
Im Einzelnen werden die Rechte und Pflichten des Schularztes durch Dienstweisungen 
festgestellt, die von der Oberschulbehörde mit den Gemeinden zu vereinbaren und von dem 
Unterrichtsministerium zu genehmigen, bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung aber durch 
das Unterrichtsministerium zu erlassen sind. 
8 19. 
Wenn in einer Gemeinde mehrere Volksschulen bestehen, können für die einzelnen Schulen, 
sofern ein besonderes Bedürfnis hiefür vorliegt, eigene Ortsschulbehörden nach den Bestimmungen 
des § 14 bestellt werden. 
Besteht für mehrere Gemeinden eine gemeinschaftliche Volksschule, so ist in den Satzungen 
(§58) Bestimmung darüber zu treffen, ob die Obliegenheiten der Ortsschulbehörde von einer 
der beteiligten Gemeindebehörden — gegebenenfalls unter Hinzutritt von Mitgliedern der Ge-
	        
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