Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

396 XXIX. 
Wenn eine Volksschule mit mehr als einem Lehrer von Schülern verschiedener 
Bekenntnisse besucht wird, so soll, wenn die Zahl der Schulkinder des Bekenntnisses 
der Minderheit dauernd über 40 beträgt, eine dieser Lehrerstellen, und wenn an der 
Schule mehrere Hauptlehrerstellen errichtet sind, eine Hauptlehrerstelle mit einem 
Lehrer aus dem Bekenntnis der Minderheit besetzt werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Zweck, Unterrichtsgegenstände und Disziplinarmittel der Volksschule. 
§ 35. 
Der Unterricht in der Volksschule soll die Kinder zu verständigen, religiös-sittlichen 
Menschen und dereinst tüchtigen Mitgliedern des Gemeinwesens heranbilden. 
Er hat sich auf folgende Gegenstände zu erstrecken: 
Religion, 
Lesen und Schreiben, 
Deutsche Sprache, 
Rechnen, 
Gesang, 
Zeichnen, 
das Wichtigste aus der Geometrie, der Erdkunde, der Naturgeschichte und Naturlehre 
und aus der Geschichte. 
Dazu kommen: 
für Knaben: Leibesübungen, 
für Mädchen: Unterricht in weiblichen Arbeiten. 
Kinder, die keiner Religionsgemeinschaft augehören oder einer solchen, für die Religions= 
unterricht an der Volksschule, die sie besuchen, nicht erteilt wird, können gegen den Willen 
des Vaters oder anderer Erziehungsberechtigter zum Besuch des Religionsunterrichts nicht 
angehalten werden. 
Durch Gemeindebeschluß mit Genehmigung der Oberschulbehörde kann der Unterricht, wo 
ein Bedürfnis hiezu vorliegt, wahlfrei oder allgemein verbindlich auf fremde Sprachen aus- 
gedehnt werden. 
In gleicher Weise kann für Knaben Handfertigkeitsunterricht und für Mädchen Turnen 
eingeführt werden. 
5 36. 
Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden an der Volksschule soll mindestens 16, 
vom vierten Schuljahr an mindestens 20 und höchstens 32 für die einzelnen Klassen betragen. 
Im übrigen wird das Mindest= und Höchstmaß der Unterrichtszeit für die einzelnen Klassen,
	        
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