Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXIX. 399 
Die durch Verordnung zu regelnde Vergütung für diese Aushilfe (Absatz 1 und 2) hat 
die Gemeinde vorbehaltlich der überwälzung auf die Staatskasse (§ 76,4, 88 94 ft.) zu leisten. 
Auch wo eine Anordnung nach Absatz 1 dieses Paragraphen nicht getroffen ist, muß für 
den vorgeschriebenen Religionsunterricht des eines eigenen Lehrers entbehrenden Bekenntnisses 
jedenfalls das vorhandene Schullokal und Heizung dargeboten werden, soweit dadurch der 
übrige Unterricht nicht beeinträchtigt wird. 
8 42. 
Zur Teilnahme an dem Unterricht in weiblichen Arbeiten sind die Mädchen der vier 
letzten Jahrgänge verpflichtet. 
Mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse kann durch den Gemeinderat beschlossen werden, 
daß dieser Unterricht während des Sommerhalbjahres ausgesetzt werde. In diesem Falle erstreckt 
sich, wenn nicht die höhere Behörde eine Ausnahme bewilligt, die regelmäßige Verpflichtung 
zum Besuche desselben auf die fünf letzten Jahrgänge. 
Auf Verlangen der Eltern oder Pfleger erteilt das Kreisschulamt Nachsicht, wenn es die 
UÜberzeugung erlangt, daß die Kinder in denselben Fertigkeiten sonst genügend unterrichtet werden. 
Wenn in einer Gemeinde mehrere Volksschulen bestehen, wird durch den Gemeinderat 
bestimmt, ob der Unterricht in weiblichen Arbeiten in jeder derselben besonders, oder für alle 
Schülerinnen gemeinsam erteilt werden soll. 
g 43. 
Die in der Volksschule zulässigen Strafen werden durch Verordnung der Oberschulbehörde 
unter Genehmigung des Unterrichtsministeriums bestimmt. 
Vierter Titel. 
Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen. 
Erster Abschnitt. 
Von der Vorbereitung der Volksschullehrer. 
8 44. 
Die Aufnahme unter die Volksschulkandidaten, durch welche die Befähigung für den Dienst 
eines Schulgehilfen erlangt wird, geschieht durch die Oberschulbehörde in der Regel auf Grund 
einer vorher bestandenen Prüfung. 
Bei dieser Prüfung sind die betreffenden Kirchen- und Religionsgemeinschaften durch 
Beauftragte vertreten, welche die Kandidaten hinsichtlich ihrer Befähigung zur Erteilung des 
Religionsunterrichts prüfen.
	        
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