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g 96.
An den Aufwendungen des § 95,1 sind die in §8 78 bis 82 bezeichneten Einkünfte
sowie etwaige auf Grund der §§ 9 und 90 des Gesetzes zum persönlichen Aufwand der Schule
geleisteten Beiträge in Abzug zu bringen, die Erträgnisse von Liegenschaften (§ 78) oder die
an deren Stelle getretenen Geldbeiträge aber nur dann, wenn die Liegenschaften nicht von der
Gemeinde gewidmet sind.
Für die Berechnung der in 88§ 78 bis 82 bezeichneten Einkünfte gelten folgende Vor-
schriften:
a. Wiederkehrende Leistungen in land= oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen sind mit
dem Durchschnitt der Geldvergütung der letzten 10 Jahre aufzurechnen. Hat eine
solche Vergütung in Geld nicht stattgefunden, so ist der Wert dieser Leistungen unter
Berücksichtigung der zur Verfallzeit üblichen Marktdurchschnittspreise vom Bezirksrat
als Verwaltungsbehörde festzusetzen. Die einmal getroffene Festsetzung bleibt bestehen,
bis auf Grund eines Antrages der Gemeinde oder der Oberschulbehörde eine neue
Schätzung erlassen ist.
b. Als Ertrag von landwirtschaftlichen Grundstücken sind 2 vom Hundert ihres Steuer-
wertes anzusetzen.
. Der Ertrag der Schulpfründekapitalien ist mit 4 vom Hundert der Kapitalsumme
beizuziehen.
§ 97.
Für die Berechnung des Staatsbeitrags wird zunächst der Durchschnitt der Umlagen, die
in den letzten 10 Jahren vor dem in § 101 bezeichneten Zeitabschnitt in der Gemeinde nach
dem Sollbetrag erhoben wurden, unter Abrundung der einzelnen Jahresbeträge auf ganze
Mark festgestellt. An dieser Summe werden sodann nachstehende, jeweils nach dem Durch-
schnitt der gleichen 10 Jahre berechnete und in der gleichen Weise abgerundete Beträge in
Abzug gebracht und zwar:
1. der Wert aller Bürgernutzungen, — unter Abrechnung der etwa auf denselben ruhenden
Auflagen — mit dem Anschlag, der bei der neuesten — das ist in dem 10 jährigen
Zeitabschnitt zuletzt in Geltung gestandenen — Berechnung der Einkaufsgelder zum
Bürgernutzen als Durchschnittswert ermittelt wurde; ferner:
2. die von der Gemeinde bestrittenen Ausgaben für Schulaufwand der in § 95 bezeich-
neten Art;
3. die gemäß § 72 1 2 von der Gemeinde an die Staatskasse bezahlten Beiträge, sofern
beziehungsweise soweit die Schulgelderhebung infolge Verzichts der Gemeinde unter-
blieben ist.
Der sich ergebende Restbetrag stellt die sonstigen Ausgaben der Gemeinde (§ 98 Absatz 1)
dar. Der zu ihrer Deckung unter Zugrundelegung des in § 100 des Gesetzes bezeichneten
Gemeindesteuerkatasters erforderliche Umlagesatz bildet das sonstige Umlagebedürfnis der Gemeinde.