Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

416 XXIX. 
Die 10 jährigen Zeitabschnitte sind zusammenfallend mit den Zeitabschnitten, für welche 
die in § 72 I des Gesetzes bezeichneten Beiträge nach § 72 II festgesetzt werden und wie diese 
für alle Gemeinden des Landes die gleichen. Nach Ablauf des 10jährigen Zeitabschnittes kann 
sowahl die Gemeinde wie die Staatsbehörde eine neue Festsetzung beantragen. 
8 102. 
Das Erkenntnis über die Festsetzung des Staatsbeitrags (§ 101) tritt in Wirksamkeit: 
1. wenn der Antrag der Gemeinde innerhalb des ersten Jahres des neuen Zeitabschnittes 
gestellt wird, oder wenn die Gemeinde schon bisher einen Staatsbeitrag bezogen hat, 
mit Wirkung vom Beginn dieses Zeitabschnittes an; 
.l wenn er nach Umfluß des ersten Jahres des neuen Zeitabschnittes gestellt wird, von 
dem Tage an, an dem der Antrag bei der den Staatsbeitrag festsetzenden Behörde 
einkommt. 
§ 103. 
In der zweiten Hälfte des neuen Zeitabschnittes kann ein Antrag im allgemeinen nicht 
mehr gestellt werden. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn eine Gemeinde, die seither der 
Städteordnung unterstand, dieses Verhältnis aufgibt, oder wenn in einer Gemeinde, die bisher 
mit einer andern Gemeinde zusammen eine Schule unterhielt, eine neue Schule errichtet wird, 
oder wenn eine Gemeinde, die bisher Staatsbeitrag bezogen hat, mit einer andern Gemeinde 
vereinigt wird. Die Festsetzung des Staatsbeitrags erfolgt in diesen Fällen mit Wirkung von 
dem Zeitpunkt an, auf den das den Anspruch begründende Ereignis eingetreten ist. 
Der Antrag muß binnen Jahresfrist eingereicht sein. 
Dabei sind im Falle der Vereinigung zweier Gemeinden die sonstigen Ausgaben, die der 
Berechnung des sonstigen Umlagebedürfnisses zu Grunde zu legen sind, durch Zusammenrechnung 
der in § 97 bezeichneten Beträge beider Gemeinden festzustellen. In gleicher Weise sind der 
Berechnung der Umlagesätze (§ 97 und § 98) die Steuerwerte und Einkommen der beiden 
Steuerkataster zu Grunde zu legen. 
8 104. 
Der Staatsbeitrag erlischt, wenn eine Gemeinde die Städteordnung aunimmt oder wenn 
eine Gemeinde, die Staatsbeitrag bezieht, mit einer andern vereinigt wird, und zwar mit dem 
letzten Tag vor dem Eintritt der Vereinigung. 
Wenn im Verlauf des 10 jährigen Zeitabschnitts eine Anderung in dem äußeren Bestand 
der Schule, abgesehen vom Fall des § 103, oder in den Leistungen des § 95, 1 bis 6 
des Gesetzes eintritt, oder eine der in § 95, 2 bis 6 bezeichneten Aufwendungen von der 
Gemeinde neu übernommen werden muß oder aber ganz in Wegfall kommt, so kann auch vor 
Ablauf von 10 Jahren die Gemeinde alsbald die Erhöhung und die Staatsbehörde die Er- 
mäßigung beziehungsweise die zeitweise Einstellung des bewilligten Staatsbeitrags mit Wirkung 
von dem Zeitpunkt an beantragen, in dem die Veränderung eingetreten ist.
	        
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