416 XXIX.
Die 10 jährigen Zeitabschnitte sind zusammenfallend mit den Zeitabschnitten, für welche
die in § 72 I des Gesetzes bezeichneten Beiträge nach § 72 II festgesetzt werden und wie diese
für alle Gemeinden des Landes die gleichen. Nach Ablauf des 10jährigen Zeitabschnittes kann
sowahl die Gemeinde wie die Staatsbehörde eine neue Festsetzung beantragen.
8 102.
Das Erkenntnis über die Festsetzung des Staatsbeitrags (§ 101) tritt in Wirksamkeit:
1. wenn der Antrag der Gemeinde innerhalb des ersten Jahres des neuen Zeitabschnittes
gestellt wird, oder wenn die Gemeinde schon bisher einen Staatsbeitrag bezogen hat,
mit Wirkung vom Beginn dieses Zeitabschnittes an;
.l wenn er nach Umfluß des ersten Jahres des neuen Zeitabschnittes gestellt wird, von
dem Tage an, an dem der Antrag bei der den Staatsbeitrag festsetzenden Behörde
einkommt.
§ 103.
In der zweiten Hälfte des neuen Zeitabschnittes kann ein Antrag im allgemeinen nicht
mehr gestellt werden. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn eine Gemeinde, die seither der
Städteordnung unterstand, dieses Verhältnis aufgibt, oder wenn in einer Gemeinde, die bisher
mit einer andern Gemeinde zusammen eine Schule unterhielt, eine neue Schule errichtet wird,
oder wenn eine Gemeinde, die bisher Staatsbeitrag bezogen hat, mit einer andern Gemeinde
vereinigt wird. Die Festsetzung des Staatsbeitrags erfolgt in diesen Fällen mit Wirkung von
dem Zeitpunkt an, auf den das den Anspruch begründende Ereignis eingetreten ist.
Der Antrag muß binnen Jahresfrist eingereicht sein.
Dabei sind im Falle der Vereinigung zweier Gemeinden die sonstigen Ausgaben, die der
Berechnung des sonstigen Umlagebedürfnisses zu Grunde zu legen sind, durch Zusammenrechnung
der in § 97 bezeichneten Beträge beider Gemeinden festzustellen. In gleicher Weise sind der
Berechnung der Umlagesätze (§ 97 und § 98) die Steuerwerte und Einkommen der beiden
Steuerkataster zu Grunde zu legen.
8 104.
Der Staatsbeitrag erlischt, wenn eine Gemeinde die Städteordnung aunimmt oder wenn
eine Gemeinde, die Staatsbeitrag bezieht, mit einer andern vereinigt wird, und zwar mit dem
letzten Tag vor dem Eintritt der Vereinigung.
Wenn im Verlauf des 10 jährigen Zeitabschnitts eine Anderung in dem äußeren Bestand
der Schule, abgesehen vom Fall des § 103, oder in den Leistungen des § 95, 1 bis 6
des Gesetzes eintritt, oder eine der in § 95, 2 bis 6 bezeichneten Aufwendungen von der
Gemeinde neu übernommen werden muß oder aber ganz in Wegfall kommt, so kann auch vor
Ablauf von 10 Jahren die Gemeinde alsbald die Erhöhung und die Staatsbehörde die Er-
mäßigung beziehungsweise die zeitweise Einstellung des bewilligten Staatsbeitrags mit Wirkung
von dem Zeitpunkt an beantragen, in dem die Veränderung eingetreten ist.