XXIX. 423
jedem Besetzungsfalle fordern kann — erlassen, sind gleichzeitig mit der Benennung alle ein-
gegangenen Bewerbungsgesuche vorzulegen.
Lehrer, welche auf die erfolgte Namhaftmachung von der Oberschulbehörde abgelehnt
wurden, dürfen auf die zu besetzende Stelle nicht ernannt werden.
Eine Ablehnung soll nur aus erheblichen Gründen, welche dem Stadtrat auf dessen Ver-
langen zur Kenntnis zu bringen sind, ausgesprochen werden.
Der vom Stadtrat Ernannte erhält eine von der Oberschulbehörde auszufertigende Bestallung.
127.
Kommt die Besetzung einer erledigten Lehrerstelle nicht innerhalb 6 Monaten nach dem
Tag der eingetretenen Erledigung oder einer auf Antrag des Stadtrats in den Staats-
voranschlag neu aufgenommenen Lehrerstelle nicht innerhalb 6 Monaten nach Umfluß der
betreffenden Voranschlagsperiode zustande, so steht der Oberschulbehörde das Recht zu, die
Stelle ohne weiteres zur Bewerbung auszuschreiben und der Stadtverwaltung eine Frist zu
bestimmen, innerhalb deren die Besetzung zum Abschluß zu bringen ist.
Ist auch innerhalb dieser Frist die Besetzung der Stelle nicht zu erzielen, und wird nicht —
bei Vorhandensein besonderer Gründe — von der Oberschulbehörde eine weitere Frist be-
willigt, geht für den betreffenden Besetzungsfall das Ernennungsrecht frei von jeder Be-
schränkung auf die Oberschulbehörde über.
8 128.
Die nähere Feststellung der Verhältnisse des gesamten Volksschulwesens einer Stadt
(8 117), soweit deren Ordnung durch dieses Gesetz der Gemeinde freigestellt ist, geschieht durch
Ortsstatut, welches — neben der nach den Vorschriften der Städtcordnung erforderlichen staat-
lichen Genehmigung — der Zustimmung der zuständigen Unterrichtsbehörde bedarf.
Insbesondere sind in dieser Weise zu ordnen:
a. die Zusammensetzung und Bestellung der städtischen Kommission für die Schul-
angelegenheiten, deren Geschäftskreis und Geschäftsordnung;
b. die Gliederung des gesamten Volksschulwesens der Stadt (§§ 36 bis 39 des Gesetzes):t
. die Grundzüge des Unterrichtsplanes für die einzelnen Schulabteilungen;
d. das für die Schüler jeder Abteilung zu entrichtende Schulgeld;
e. Zahl und Art der für den gesamten Volksschulunterricht der Stadt anzustellenden
Lehrkräfte;
. die Gehalte und sonstigen Bezüte des gesamten Lehrerpersonals (§ 124).
Ortsstatutarische Festsetzungen, deren Wirksamkeit nach dem Etatgesetz von ständischer Zu-
stimmung abhängig ist, können erst nach Erteilung der letzteren in Vollzug gesetzt werden.
—