Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXIX. 425 
Die Eigenschaft nichtetatmäßiger Beamter kann an Lehrer solcher Anstalten nur unter 
der Voraussetzung verliehen werden, daß die Körperschaft oder Stiftung, deren Unternehmen 
die Anstalt ist, in rechtsverbindlicher Weise die Verpflichtung zur Leistung der Vergütung nach 
Maßgabe der für die nichtetatmäßigen Lehrer an Volksschulen bestehenden Vorschriften 
übernimmt. 
8 131. 
Die Bestimmungen der 88 124, 125 dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung 
hinsichtlich der nach 8 130 etatmäßig angestellten Lehrer. 
Die Ruhe- und Unterstützungsgehalte derselben sind auf die Staatskasse zu übernehmen. 
Jedoch hat im Falle einer auf Antrag der Vertreter der Körperschaft beziehungsweise Stiftung 
ausgesprochenen Versetzung in einstweiligen Ruhestand die Körperschaft beziehungsweise Stiftung 
für den Ruhegehalt aufzukommen, soweit und solange solcher zu entrichten ist (§§ 68, 69). 
Bezüglich der Versorgungsgehalte sind die Bestimmungen in Artikel 17 Absatz 1 und 2 
des Etatgesetzes maßgebend. 
132. 
Unter den in § 130 Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen kann ferner die Oberschul- 
behörde unverehelichten Frauen, welche von den Gemeinden oder sonstigen Körperschaften oder 
von Stiftungen an Anstalten zur Ausbildung von Lehrerinnen für Unterricht in weiblichen 
Handarbeiten oder in Haushaltungskunde als Vorsteherinnen oder Lehrerinnen in unwiderruflicher 
Weise angestellt sind, die Eigenschaft etatmäßiger Beamter mit den Rechten einer Haupt- 
lehrerin verleihen. Dieselben erhalten als Vorsteherinnen die in § 129 Absatz 4, als 
Lehrerinnen die in § 66 Absatz 3 bezeichneten Bezüge. 
Für die Verleihung der Eigenschaft nichtetatmäßiger Beamter an Lehrerinnen solcher 
Anstalten sind die Bestimmungen des § 130 Absatz 3 maßgebend, wie auch die Vorschriften 
in Absatz 1 und 2 des vorgehenden § 131 hier anwendbar sind. 
Achter Titel. 
Von den nicht-staatlichen Lehr= und Erziehungsanstalten. 
133. 
Der staatlichen Genehmigung bedürfen Lehranstalten, die von Privatpersonen oder von 
Verbänden, Vereinigungen und Gesellschaften des öffentlichen oder bürgerlichen Rechts errichtet 
werden, wenn sie: 
  
1. dem Unterricht von volks= und fortbildungsschulpflichtigen Kindern dienen, 
2. die Ziele höherer Lehranstalten sowie öffentlicher Fachschulen verfolgen oder weiter aus- 
gestalten, 
3. die Ausbildung von Lehrern und Lehrerinnen zum Zweck haben, 
4. die Ziele von Hochschulen irgend welcher Art verfolgen. 
Gesetzes= und Verordnungsblolt 1910. 61
	        
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