Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXI. 439 
Vekordnung. 
(Vom 17. August 1910.) 
Die Ablösung des Postportos betreffend. 
Nach Vereinbarung mit der Reichspostverwaltung soll behufs erneuter Feststellung der 
von der Großherzoglichen Staatsregierung für ihre portopflichtigen Postsendungen zu zahlenden 
Portobauschsumme der Postverkehr der badischen Staatsbehörden während der Zeit vom 1. Sep- 
tember bis 30. November d. J. neu ermittelt werden. 
Zu diesem Zwecke wird auf Grund Höchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staats- 
ministerium an Stelle der diesseitigen Verordnung vom 9. Dezember 1904 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 182) mit Wirkung vom 1. September d. J. ab verordnet, was folgt: 
81. 
Für alle portopflichtigen Postsendungen der nachbezeichueten Art, welche von den in an- Au#age) 
liegendem Verzeichnis aufgeführten badischen Staatsbehörden und Einzelbeamten mit der Be— « 
stimmung nach Orten des Deutschen Reichs frankiert zur Absendung gelangen, werden die 
eutfallenden Portobeträge nicht im einzelnen durch Verwendung von Postwertzeichen, sondern 
in Form einer an die Reichspostkasse zu zahlenden jährlichen Bauschsumme entrichtet. 
Zu diesen Sendungen gehören: gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen (Briefe, 
Postkarten, Drucksachen, Warenproben, Geschäftspapiere und Schreiben mit Zustellungsurkunde), 
Briefe mit Wertangabe, Nachnahmesendungen, Postaufträge, Postanweisungen, Pakete mit und 
ohne Wertangabe und Einschreibepakete. 
82. 
Die der Portoablösung unterliegenden Sendungen sind auf der linken unteren Ecke der 
Vorderseite, bei Paketen auf der Vorderseite der Begleitadresse mit dem Portoablösungsvermerk 
nach Maßgabe des § 3 zu versehen. 
Außerdem ist auf dem Verschlusse der Sendung das Dienstsiegel (Dienststempel, Siegel- 
marke) der absendenden Behörde oder des absendenden Einzelbeamten anzubringen, in Er- 
mangelung eines solchen aber die Bescheinigung: „in Ermangelung eines Dienstsiegels“ unter 
Beisetzung der Unterschrift und Amtseigenschaft des absendenden Beamten niederzuschreiben. 
Sendungen, die offen zur Einlieferung gelangen, z B. Postkarten und Postanweisungen, müssen 
ebenfalls mit dem Dienstsiegel oder dem Dienststempel oder mit Siegelmarken der absendenden 
Behörde versehen werden. Bei Postkarten und Postanweisungen hat diese Bezeichnung auf 
der Adreßseite zu geschehen. Bei Briefen mit Zustellungsurkunde ist der Ablösungsvermerk und 
das Dienstsiegel sowohl auf den Brief als auf die Außenseite der Zustellungsurkunde zu setzen. 
83. 
Die Staatsbehörden und Einzelbeamten haben sich zum Aufdruck des Ablösungsvermerks 
eines Stempels zu bedienen, der die Aufschrift: „fr. d. A. 16“ (frei durch Ablösung N: 16) 
und den Namen der absendenden Behörde trägt.
	        
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