440 XXXI.
Die aus der Anschaffung und Unterhaltung der Stempel sich ergebenden Kosten sind aus der
Handkasse oder, wo eine solche nicht besteht, aus den Mitteln für sachliche Amtsunkosten zu bestreiten.
Die Stempel sind in einer gegen unbefugten Gebrauch sichernden Weise aufzubewahren.
84.
Unter das Portoablösungsverfahren fallen alle portopflichtigen Postsendungen der ein-
bezogenen Staatsbehörden und Einzelbeamten (§ 1 und Anlage 1), sofern diese Sendungen
nach Orten innerhalb des Deutschen Reichs gerichtet sind.
Ortssendungen, d. h. Sendungen, welche innerhalb der Grenzen der politischen Ge-
meinde, in der die absendende Stelle ihren Sitz hat, verbleiben, sind im allgemeinen von der
Ablösung ausgeschlossen; ausgenommen von diesem Grundsatze und daher in die Ablösung ein-
bezogen sind jedoch die von den Staatsbehörden und Einzelbeamten in Karlsruhe, Mannheim,
Freiburg, Heidelberg, Pforzheim, Baden, Lörrach und Wiesloch nach den eingemeindeten Vor-
orten oder aus diesen Vororten nach den genannten Hauptorten gerichteten Postsendungen:
Eingemeindet sind in Karlsruhe:
Beiertheim, Daxlanden, Grünwinkel, Mühlburg, Rintheim, Rüppurr;
in Mannheim:
Neckarau, Käfertal, Waldhof, Feudenheim;
in Freiburg:
Betzenhausen, Zähringen, Haslach, Günterstal:
in Heidelberg:
Neuenheim, Handschuhsheim, Schlierbach;
in Pforzheim:
Brötzingen;
in Baden:
Lichtental;
in Lörrach:
Stetten;
in Wiesloch:
Altwiesloch.
Steuerforderungszettel gehören nicht zu den Ortssendungen, die in das Ablösungsverfahren
einbezogen sind.
Sendungen, welche nach den bestehenden Vorschriften unfrankiert mit dem Vermerk: „porto-
pflichtige Dienstsache“ abzulassen sind, kommen für das Ablösungsverhältnis nicht in Betracht
und werden daher von dieser Verorduung nicht berührt. Sie sind in gleicher Weise wie bisher
zu behandeln.
§5.
Zu den abzulösenden Beträgen gehören auch:
1. bei Briefen mit Zustellungsurkunde neben dem Porto für den Hinweg des Briefes
die Zustellungsgebühr und das Porto für die Rücksendung der Zustellungsurkunde,