Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXI. 44 
Hbei Nachnahmesendungen neben dem Porto und der Vorzeigegebühr die Postanweisungs— 
gebühr für die Übermittelung des eingezogenen Nachnahmebetrags, 
. die Gebühr für Postaufträge, 
4. die Nebengebühren für die von den Landbriefträgern eingesammelten, mit dem Ab- 
lösungsvermerk versehenen Sendungen, 
. die Gebühr für Rückscheine, 
. die Porto= und Gebührenbeträge für die Nach= und Rücksendung der Pakete und 
Wertbriefe, 
. die Gebühr für Unbestellbarkeitsmeldungen, 
. die Gebühr für Laufschreiben. 
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86. 
Von der Portoablösung ausgeschlossen sind außer den nach § 4 nicht einbezogenen 
Sendungen: 
1. die Bestellgebühren einschließlich des Eilbestellgelds sowohl für eingehende als auch für 
abgehende Sendungen, 
2. die Nebengebühren für die von den Landbriefträgern eingesammelten, nicht mit dem 
Ablösungsvermerk versehenen Sendungen, 
. die Postanweisungsgebühr für die Übermittelung der auf Postauftragssendungen ein- 
gezogenen Geldbeträge, 
die Telegrammgebühr für telegraphische Postanweisungen, 
. die besondere Gebühr für dringende Pakete, 
6. die besondere Einlieferungsgebühr für die außerhalb der Schalterdienststunden ange- 
nommenen Einschreibsendungen und gewöhnlichen Pakete. 
§ 7. 
Durch die Einbeziehung der gewöhnlichen Pakete in die Portoablösung erleidet die Vor- 
schrift, nach welcher für dieselben die Verkehrseinrichtungen der Eisenbahn überall da benntzt 
werden sollen, wo dies ohne unverhältnismäßige Verzögerung ihrer Beförderung oder einen 
sonstigen Nachteil geschehen kann, keinerlei Einschränkung. Leichtere Pakete ohne Wertangabe 
(auch solche von geringerem Gewichte als 250 g) sind als Expreßgut, schwerere, insbesondere 
alle Pakete ohne Wertangabe, deren Gewicht mehr als 10 kg beträgt, regelmäßig als Fracht- 
und Eilgut zu versenden. 
Zur Vermeidung einer Benachteiligung der Postverwaltung haben jedoch die Staats- 
behörden darauf besonders zu achten, daß nach Ablauf der Ermittelungszeit Paketsendungen 
nicht in weiterem Umfange der Post zugeführt werden, als dies während der Ermittelungs- 
zeit geschehen ist. 
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88. 
Die Feststellung der Bauschsumme findet auf Grund von Aufzeichnungen statt, welche 
während der Zeit vom 1. September bis einschließlich 30. November d. J. sowohl
	        
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