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über die Ausdehnung der vorstehenden Vorschriften auf den Verkehr mit Ziegenmilch und der
gleichen erlassen werden. In gleicher Weise können Bestimmungen über den Mindestgehalt der
Milch an Fett und Trockensubstanz, sowie das spezifische Gewicht der Voll- und Magermilch
getroffen werden; Vollmilch, welche diesen Bestimmungen entspricht, ist als Vollmilch l, solche,
die den Vorschriften nicht genügt, als Vollmilch II zu bezeichnen.
Karlsruhe, den 9. August 1910.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Gleockner.
Mittermaier.
Bekanntmachung.
(Vom 29. Juli 1910.)
Die Rechnungsnachweisungen des Staatshaushalts für 1906 und 1907 und für 1907 und 1908 betreffend.
Zufolge Allerhöchster Staatsministerial-Eutschließung vom 22. Juli d. J. Nr. 743 wird
nachstehende Adresse der beiden Kammern der Ständeversammlung, die „Vergleichende Dar-
stellung der Budgetsätze und Rechnungsergebnisse für die Jahre 1906 und 1907“ und die „Rech-
nungsnachweisungen für die Jahre 1907 und 1908“ betreffend, zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Karlsruhe, den 29. Juli 1910.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Göller.
Gottlob.
Durchlauchtigster Großherzog!
Gnädigster Fürst und Herrl
Die Zweite Kammer Euerer Königlichen Hoheit getreuen Stände hat die ihr
vorgelegte „Vergleichende Darstellung der Budgetsätze und Rechnungsergebnisse für die Jahre
1906 und 1907“ hinsichtlich
a. der in der Hauptstaatsrechnung vereinigten und
b. der aus derselben ausgeschiedenen Staatsverwaltungszweige,
ferner die „Rechnungsnachweisungen für die Jahre 1907 und 1908“, enthaltend die Nach-
weisung über die in diesen Jahren eingegangenen Staatsgelder und deren Verwendung und zwar
a. in den Hauptstaatsrechnungen nebst zugehörigen Betriebsfondsdarstellungen,
b. in den der Prüfung des ständischen Ausschusses unterliegenden Rechnungen der Amor-
tisationskasse, des Domänengrundstocks und der Eisenbahnschuldentilgungskasse,