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1. Die ständigen Tagschreiber bei den Gerichten, den Oberstaatsanwälten und den
Staatsauwaltschaften bei den Landgerichten führen die Bezeichnung „Sekretariats-
gehilfen“.
2. Die Aufstellung und Entlassung der Sekretariatsgehilfen und die Bestimmung
ihrer Funktionsbezüge erfolgt durch das Königliche Staatsministerium der Justiz.
3. §. 5 Abs. 4 der Verordnung vom 6. September 1879, die Geschäftseinrichtung
der Gerichtsschreibereien und die Schreibgebühren bei den Gerichten betr. (G.=
u. V.-Bl. S. 1110), ist aufgehoben.
Gegeben München, den 7. Juli 1887.
Luitpolhd
des Königreichs Bayern Verweser.
Erhr. v. Leonrod.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
k. Ministerialrath v. Kastner.
Nr. 9647.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Zahl und die Sitze der Notare betreffend.
Im Uamen Seiner Mazjestät des Königs.
Tlitpol!,
von Gottes Gnaden Königlicher Drinz von Bayern,
Regent.
Wir finden Uns bewogen, im Hinblick auf Art. 5 des Gesetzes vom 10. November 1861,
das Notariat betreffend, zu verordnen: