Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Nr. XXXII. 453 
Gesetzer- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 25. August 1910. 
Inhalt. 
Laudesherrliche Verordnungen: die Zuständigkeit der Verwallungsbehörden in Bezug auf das Schulgesetz 
betressend; die Anwendung der Beamtengesebgebung auf die Lehrer an Volksschulen betreffend. 
Verordnungen: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unlerrichts: den Vollzug des 
Schulgesetzes betressend; den Aufwand für die Volksschulen betreffend. 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 8. August 1910.) 
Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in Bezug auf das Schulgesetz betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir auf Grund des § 141 des 
Schulgesetzes vom 7. Juli 1910 unter Aufhebung Unserer Verordnung vom 26. Juni 1892 
beschlossen und verordnen, wie folgt: 
Zuständigkeiten in Bezug auf die Volksschule. 
81. 
Die Ortsschulbehörden beschließen: 
Hüber Nachsichtserteilung hinsichtlich des Beginns der Schulpflicht für Kinder, welche 
schwächlich oder in der Entwickelung zurückgeblieben sind (5 2 Absatz 2 des Gesetzes); 
Hüber die Schulpflichtigkeit von Kindern mit körperlichen oder geistigen Gebrechen 
(§ 3 Absatz 1 des Gesetzes); 
über die Zuweisung von Kindern der unter 2 bezeichneten Art in die von der Gemeinde 
getroffenen besonderen unterrichtlichen Veranstaltungen (8 3 Absatz 3 und § 39 
Absatz 2 des Gesetzes), sowie 
über die Einweisung von Schülern in die Hilfsklassen (§ 39 Absatz 1 des Gesetzes). 
82. 
Die Kreisschulämter entscheiden nach Anhörung der Ortsschulbehörde: 
1. über die Einführung von Lehrbüchern an den ihnen unterstellten Schulen; 
69 
Gesetzes= und Verordunugsblatt 191n0. 
!.jP 
#“ 
–
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.