Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

456 XXXII. 
8 10. 
Die Anzeige über das Vorhaben, sich gewerbsmäßig mit der Erteilung von Privat— 
unterricht in den Lehrgegenständen öffentlicher Bildungsanstalten an minderjährige Personen 
zu beschäftigen (§ 135 des Gesetzes), ist an die Oberschulbehörde zu richten. Diese ist auch 
zuständig, die Ausübung einer solchen Tätigkeit zu untersagen. 
811. 
Die Genehmigung zur Übernahme von Unterricht an Lehranstalten durch Mitglieder 
religiöser Orden oder ordensähnlicher Kongregationen wird durch das Unterrichtsministerium 
erteilt. 
Von der Beschwerde gegen Entscheidungen der Unterrichtsbehörden. 
812. 
Für die Einlegung der Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen der in den 
88 1 bis 5, 6 Ziffer 2 und 3, 8, 9 Ziffer 2 bis 4, 10, 11 dieser Verordnung bezeichneten 
Behörden kommen die Bestimmungen der §§ 28 bis 36 und 40 bis 43 der landesherrlichen 
Verordnung vom 31. August 1884, das Verfahren in Verwaltungssachen betreffend, mit der 
Maßgabe zur Anwendung, daß Beschwerden gegen Entschließungen der örtlichen Schulbehörden 
nach § 29 der nämlichen Verordnung zu behandeln und von dem Kreisschulamt zu erledigen sind. 
g 13. 
Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der Staatsverwaltungsbehörden (Be— 
zirksämter und Bezirksräte) in Volksschulsachen werden nach Anhörung der Oberschulbehörde 
durch das Unterrichtsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, und 
falls ein Einvernehmen nicht zu erzielen ist, durch das Staatsministerium erledigt. 
Gegeben zu Badenweiler, den 8. August 1910. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder. 
von Dusch. von Bodman.
	        
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